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Grundlagen deutscher Corporate Governance

Wichtige Rechtsquellen

Wichtige Rechtsquellen

Die einschlägigen Corporate Governance Grundsätze ergeben sich für die SGL Carbon SE als einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) zunächst aus den Vorgaben der SE-Verordnung, abgeleiteter nationaler Ausführungsgesetze und im Übrigen aus dem deutschen Aktiengesetz (AktG). Daneben unterliegt die SGL Carbon SE als Europäische Gesellschaft den Regelungen des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG) sowie einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft.

Weiteren Einfluss auf unsere Corporate Governance Struktur hat der erstmals 2003 verabschiedete und mittlerweile mehrfach überarbeitete Deutsche Corporate Governance Kodex. Der Kodex stellt zum einen wesentliche gesetzlich zwingende Vorschriften zur Unternehmensführung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar, zum anderen beschreibt er anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Corporate Governance, die zur Nachahmung empfohlen beziehungsweise angeregt werden. Diese Standards sind nicht rechtsverbindlich. Unternehmen, die den Empfehlungen des Kodex nicht nachkommen, müssen allerdings offenlegen, weshalb sie abweichen (comply or explain).

Schließlich bestimmt die Satzung unserer Gesellschaft maßgeblich unsere Corporate Governance. Mit ihr haben unsere Aktionäre im Rahmen des zwingenden Rechts die gesellschaftsrechtliche Verfassung der Gesellschaft niedergelegt. Die Satzung umfasst die grundlegenden Bestimmungen für die Gesellschaft, wie etwa das Grundkapital, die von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigungen zur Erhöhung des Grundkapitals, die grundsätzlichen Rechte und Pflichten der verschiedenen Unternehmensorgane und maßgebliche Regeln für den Jahresabschluss. Die Satzung sieht auch vor, welche Geschäfte der Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedürfen.

Satzung der SGL Carbon SE

Geschäftsordnung Aufsichtsrat

Die innere Ordnung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE wird außerdem durch die für sie erlassenen Geschäftsordnungen bestimmt:

  • Die Geschäftsordnung des Vorstands regelt hierbei insbesondere die Zusammenarbeit im Vorstand, Informations- und Offenlegungspflichten, Regeln zur Vermeidung von Interessenskonflikten, Informationsaufgaben des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat sowie Vergütungsgrundsätze.
  • Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats beschreibt zunächst dessen wesentliche Zuständigkeiten und Aufgaben. Weitere Abschnitte betreffen zustimmungspflichtige Geschäfte, den Ablauf und die Beschlussfassung im Aufsichtsrat sowie die Vermeidung von Interessenkonflikten. Die Geschäftsordnung gibt auch Kriterien für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern vor. Schließlich werden die Aufgaben der Ausschüsse des Aufsichtsrats und ihr Zusammenwirken mit dem gesamten Aufsichtsrat geregelt. Der Aufsichtsrat hat sich zudem Ziele für seine Zusammensetzung und sein Kompetenzprofil gegeben und berücksichtigt diese Ziele bei Vorschlägen zur Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder.
Hauptversammlung

Hauptversammlung

Deutsche Aktiengesellschaften und SEs haben üblicherweise drei Gesellschaftsorgane – eine Hauptversammlung, einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Auch die SGL Carbon SE hat als dualistische SE diese drei Organe. In der Hauptversammlung üben die Aktionäre die Rechte aus, die ihnen das deutsche Aktiengesetz einräumt. Dazu zählen insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Wahl des Abschlussprüfers, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Änderung der Satzung, die Ausgabe neuer Aktien und Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, Strukturmaßnahmen wie Umwandlungen oder Unternehmensverträge sowie die Wahl der Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat.

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Vorstand

Vorstand

Der Vorstand leitet das Unternehmen und vertritt die Gesellschaft bei Geschäften mit Dritten. Der Vorstand entwickelt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat die Gesellschafts- und Konzernstrategie. Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über wesentliche Entwicklungen in der Gesellschaft und im Konzern, insbesondere über den Geschäftsverlauf und etwaige Abweichungen zur Planung, das Risikomanagement, die Ertragssituation und wesentliche Geschäftsvorgänge. Mitglieder des Vorstands müssen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. Bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht haben sie nicht nur die Interessen der Aktionäre zu berücksichtigten, sondern müssen auch die Interessen anderer Gruppen wie der Arbeitnehmer des Unternehmens und in gewissem Umfang das öffentliche Interesse in ihre Erwägungen einbeziehen. Die Vorstandsmitglieder einer deutschen Aktiengesellschaft und auch der SE einschließlich ihres Vorsitzenden oder Sprechers gelten als gleichrangig und tragen gemeinsam Verantwortung für Vorstandsentscheidungen.

Bei der SGL Carbon SE besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, Ausschüsse des Vorstands bestehen demgemäß nicht. Im Rahmen der Gesamtverantwortung für das Vorstandshandeln sind jedem Vorstandsmitglied die Zuständigkeit für bestimmte Ressorts zugewiesen. Nähere Angaben zu den einzelnen Vorstandsmitgliedern und deren Ressortzuständigkeiten finden Sie unter Vorstand. 

Vergütungssystem des Vorstands

Beschluss der Hauptversammlung 2020 zum Vergütungssystem des Vorstands

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Aufsichtsrat

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat bestellt und überwacht den Vorstand der Gesellschaft. Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht am Tagesgeschäft der Gesellschaft beteiligt sein. Die Satzung des Unternehmens hat jedoch zu bestimmen, dass Geschäfte von grundlegender Bedeutung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen; der Aufsichtsrat kann darüber hinaus weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen. Dazu gehören in der Regel Entscheidungen oder Maßnahmen, die wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens haben.

Aufsichtsräte großer deutscher Aktiengesellschaften und SEs sind mitbestimmt und bestehen aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Je nach Größe der Gesamtbelegschaft des Unternehmens werden bis zur Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder von den Arbeitnehmern des Unternehmens gewählt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist ein Vertreter der Anteilseigner und der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende beziehungsweise einer der in einer SE üblichen zwei stellvertretenden Vorsitzenden ein Vertreter der Arbeitnehmer. Bei Stimmengleichheit im Aufsichtsrat kommt dem Vorsitzenden die ausschlaggebende Stimme zu.

Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats wird darauf geachtet, dass die Mitglieder in ihrer Gesamtheit ein breites Spektrum an Erfahrungen und Fachwissen abdecken, die Diversität der Mitglieder des Aufsichtsrats gewahrt ist und dem Aufsichtsrat eine angemessene Zahl an unabhängigen Mitgliedern angehören. Börsennotierte und mitbestimmte deutsche Aktiengesellschaften und SEs müssen zudem mindestens 30% weibliche und 30% männliche Aufsichtsratsmitglieder haben.

Das deutsche Recht umfasst des Weiteren verschiedene Vorschriften, die für eine Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder sorgen sollen. Zusätzlich zu dem Verbot für Vorstandsmitglieder, gleichzeitig auch dem Aufsichtsrat anzugehören, verlangt das deutsche Recht von den Mitgliedern des Aufsichtsrats, im besten Unternehmensinteresse zu handeln. Sie sind nicht an Vorgaben oder Weisungen Dritter gebunden. Dienstleistungs-, Beratungs- oder ähnliche Verträge zwischen dem Unternehmen und einem seiner Aufsichtsratsmitglieder müssen durch den Aufsichtsrat gebilligt werden.

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE besteht aus acht Mitgliedern und ist jeweils zur Hälfte mit Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmer besetzt. Die Mitglieder der Anteilseignerseite werden von der Hauptversammlung der SGL Carbon SE bestellt. Die Vertreter der Arbeitnehmer werden vom SE Betriebsrat nach Maßgabe der Vereinbarung der Gesellschaft mit den Arbeitnehmern über die Mitbestimmung in der Gesellschaft benannt. Nähere Angaben zu den Mitgliedern des Aufsichtsrats finden Sie unter Aufsichtsrat.

Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Vergütungssystem des Aufsichtsrats

Beschluss der Hauptversammlung 2020 zum Vergütungssystem des Aufsichtsrats

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Ständige Ausschüsse des Aufsichtsrats

Ständige Ausschüsse des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat drei ständige Ausschüsse gebildet, die im Einklang mit den gesetzlichen und den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex arbeiten:

  • den Personalausschuss, der die Entscheidungen des Aufsichtsrats hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren amtierenden oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern vorbereitet;
  • den Nominierungsausschuss, der Wahlvorschläge für die Bestellung von Vertretern der Anteilseigner im Aufsichtsrat erarbeitet; und
  • den Prüfungsausschuss, der sich unter anderem mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der Compliance und des internen Kontrollsystems befasst sowie den Wahlvorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung vorbereitet.
Abschlussprüfer

Abschlussprüfer

Die Hauptversammlung hat am 16. Juni 2020 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 bestellt.

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Frankfurt, ist seit dem Geschäftsjahr 2017 (01. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017) Abschlussprüfer für die SGL Carbon SE und den SGL Carbon SE Konzern.

Satzung

Satzung

Die Satzung ist die Verfassung unseres Unternehmens. Sie umfasst die grundlegenden Bestimmungen für die Gesellschaft, wie zum Beispiel das Grundkapital, die von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigungen zur Erhöhung des Grundkapitals, die grundsätzlichen Rechte und Pflichten des Vorstands und Aufsichtsrats sowie der Hauptversammlung und maßgebliche Regeln für den Jahresabschluss. Die Satzung legt ebenfalls den Katalog der Geschäfte, die der Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedürfen, sowie die Vergütung des Aufsichtsrats fest.

Satzung herunterladen

Erklärung zur Unternehmensführung, Corporate Governance- und Compliance Bericht

Download Erklärung zur Unternehmensführung, Corporate Governance- und Compliance-Bericht

Erklärung zur Unternehmensführung, Corporate Governance- und Compliance-Bericht

Archiv der Erklärungen zur Unternehmensführung
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Erklärung zur Unternehmensführung 2020 herunterladen

Erklärung zur Unternehmensführung 2019 herunterladen

Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB

Beschreibung der Arbeitsweise und Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE sowie deren Ausschüsse

Die Unternehmensführung der SGL Carbon SE als börsennotierter Europäischer Gesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland wird maßgeblich durch die Verordnung EG Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), das deutsche SE-Ausführungsgesetz (SEAG), die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL Carbon SE sowie das deutsche Aktiengesetz, die Anregungen und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (in seiner jeweils aktuellen Fassung) und die Satzung der SGL Carbon SE bestimmt.

Gemäß Art. 38 SE-VO i.V.m. § 5 der Satzung der SGL Carbon SE unterliegt die SGL Carbon SE dem dualistischen System. Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen dem Leitungsorgan (Vorstand) als Geschäftsleitungs- und Geschäftsführungsorgan und dem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE arbeiten im Unternehmensinteresse mit dem gemeinsamen Ziel der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes eng zusammen.

Der Vorstand der SGL Carbon SE besteht aus zwei Mitgliedern, Ausschüsse des Vorstands bestehen demgemäß nicht. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d. h., die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung; jedem Vorstandsmitglied ist jedoch die Zuständigkeit für bestimmte Ressorts zugewiesen. Nähere Angaben zu den einzelnen Vorstandsmitgliedern und deren Ressortzuständigkeiten finden Sie auf der Homepage der Gesellschaft (dort unter „Unternehmen/Über uns/Vorstand“).

Der Vorstand entwickelt die Gesellschafts- und Konzernstrategie und sorgt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über wesentliche Entwicklungen in der Gesellschaft und im Konzern, insbesondere über den Geschäftsverlauf und etwaige Abweichungen zur Planung, das Risikomanagement, die Ertragssituation und wesentliche Geschäftsvorgänge.

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE besteht nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 der Satzung aus 8 Mitgliedern und ist jeweils zur Hälfte mit Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmer besetzt. Die Mitglieder der Anteilseignerseite werden von der Hauptversammlung der SGL Carbon SE bestellt, die Vertreter der Arbeitnehmerseite nach Maßgabe der Vereinbarung der Gesellschaft mit den Arbeitnehmern über die Mitbestimmung in der Gesellschaft durch den SE Betriebsrat. Nähere Angaben zu den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats finden Sie auf der Homepage der Gesellschaft (dort unter „Unternehmen/Über uns/Aufsichtsrat“).

Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Er bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, beschließt das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder und setzt deren individuelle Vergütung fest. Er wird unmittelbar in Entscheidungen eingebunden, die für die SGL Carbon SE von grundlegender Bedeutung sind; dazu zählen etwa die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bestehender Geschäftsfelder oder die Emission von Anleihen. Die Satzung der SGL Carbon SE enthält in § 11 einen Katalog von Geschäften, für deren Vornahme der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf (die Satzung der SGL Carbon SE ist zugänglich auf der Homepage der Gesellschaft (dort unter „Unternehmen/Corporate Governance“)).

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat drei ständige Ausschüsse gebildet, die im Einklang mit den gesetzlichen und den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex arbeiten: Der Personalausschuss, der die Entscheidungen des Aufsichtsrats hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zwischen der SGL Carbon SE und ihren jeweils amtierenden oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern vorbereitet und in diesem Zusammenhang Entscheidungen des Plenums erarbeitet; der Nominierungsausschuss, der Wahlvorschläge für die Bestellung von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat erarbeitet; der Prüfungsausschuss, der sich unter anderem mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der Compliance, des internen Kontrollsystems und der Prüfung der Geschäfte zwischen SGL­Konzernunternehmen und Aufsichtsratsmitgliedern und diesen nahestehenden Personen befasst sowie den Wahlvorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung vorbereitet. Weitere Angaben zur Arbeitsweise des Aufsichtsrats, zu den Zielen seiner Zusammensetzung, seinen Ausschüssen sowie zur Besetzung der Ausschüsse finden Sie im Corporate Governance und Compliance Bericht, der Bestandteil dieser Erklärung ist und auf der Homepage der Gesellschaft als Teil des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2018  (unter „Unternehmen/Investor Relations“) veröffentlicht ist, sowie im Bericht des Aufsichtsrats, der ebenfalls auf der Homepage der Gesellschaft als Teil des Geschäftsberichts 2018 zugänglich ist. Auf diesen Bericht wird hierin auch vollumfänglich Bezug genommen.

Relevante Angaben zu den Unternehmensführungspraktiken

Umsetzung der Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex

Die SGL Carbon SE führt regelmäßig eine Prüfung der Einhaltung der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex durch. Sie entspricht allen Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017.

SGL Corporate Governance Grundsätze

Die SGL Corporate Governance Grundsätze fassen die einzelnen einschlägigen gesetzlichen Regelungen, die Satzung der SGL Carbon SE sowie ergänzende, über Jahre gewachsene Praktiken der Gesellschaft und des Konzerns zusammen. Sie sollen eine verantwortungsvolle und transparente Unternehmensführung und -kontrolle gewährleisten sowie das Vertrauen unserer Stakeholder, Geschäftspartner und Mitarbeiter sowie das der Öffentlichkeit nachhaltig fördern. Die Grundsätze werden mindestens einmal jährlich überprüft und an die weitere Entwicklung von Gesetzen, Empfehlungen und Usancen angepasst. Die SGL Corporate Governance Grundsätze enthalten neben den Geschäftsordnungen von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie den Organisationsgrundsätzen der SGL Group auch die wesentlichen Unternehmensrichtlinien bezüglich der konzernweiten Corporate Governance und Compliance.

Am grundlegendsten sind hierbei die Verhaltensgrundsätze der SGL Group (sog. Code of Business Conduct and Ethics), die die Verpflichtung des Konzerns und seiner Mitarbeiter zur Einhaltung der Gesetze und internen Richtlinien unterstreichen und Standards für gesetzeskonformes und ethisches Verhalten festlegen. Die Verhaltensgrundsätze spiegeln die gemeinsamen Werte der SGL Group wider, die die Unternehmenskultur und das Verhalten im Geschäftsleben bestimmen. Sie bieten Mitarbeitern und Unternehmensorganen des Konzerns einen Orientierungsrahmen insbesondere in den Bereichen Unternehmenssicherheit, finanzielle Integrität, Einhaltung von Recht und Gesetz im Kartell-, Kapitalmarkt- und Außenwirtschaftsrecht, Einhaltung von umwelt- und sozialverträglichen Geschäftspraktiken und der Vermeidung von Interessenskonflikten im Geschäftsverkehr. Die Verhaltensgrundsätze sind auf der Homepage der Gesellschaft zugänglich (dort unter „Unternehmen/Compliance“).

Ausgehend von diesen Verhaltensgrundsätzen hat das Unternehmen zahlreiche detaillierte Unternehmensrichtlinien entwickelt, die gleichermaßen für die SGL Carbon SE wie auch den Konzern gelten und die ebenfalls Teil der konzernweiten gelebten Corporate Governance und Compliance sind wie:

  • Richtlinie zum Hinweisgebersystem (Whistleblower Guideline) zur Meldung von möglichen Compliance-Vorfällen im Interesse der Förderung eines offenen und vertrauensvollen Arbeitsumfelds auch im Hinblick auf mögliche Integritätsthemen
  • Richtlinie für Sicherheit und soziale Verantwortung, die eine grundsätzliche Verpflichtung zur Einhaltung aller im Unternehmen eingeführten Sicherheitsrichtlinien zum Schutz der Mitarbeiter, des Arbeitsumfelds und der unternehmenseigenen Informationen beinhaltet
  • Richtlinie zur Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften
  • Richtlinie zur Einhaltung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften
  • Richtlinie für Geschenke und Einladungen als Leitlinie für rechtmäßiges und ethisches Verhalten im Zusammenhang mit sämtlichen Arten der Gewährung bzw. Annahme von Zuwendungen durch bzw. von SGL Group Mitarbeitern im Rahmen der Geschäftstätigkeit
  • SGL Group Guideline zum Risikomanagement, mit der wesentlichen Abläufe der Risikoidentifizierung, dem Risiko-Reporting, der entsprechenden Dokumentation und Zuständigkeiten definiert werden

Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)

Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea) mit Sitz in Deutschland sind nach Art. 9 Abs. 1 (c)(ii) SE-VO i.V.m. § 161 AktG verpflichtet, zumindest einmal jährlich zu erklären, ob dem Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlung des Kodex nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE haben die folgende Erklärung gemäß § 161 AktG abgegeben:

„Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE erklären:

Die SGL Carbon SE hat den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 7. Februar 2017 (Bekanntmachung vom 24. April 2017) seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Juli 2017 vollumfänglich entsprochen und entspricht diesen auch künftig vollumfänglich.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 13. September 2018

Für den Aufsichtsrat der SGL Carbon SE: gez. Susanne Klatten (Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE)

Für den Vorstand der SGL Carbon SE: gez. Dr. Jürgen Köhler (Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE)“

Festlegungen nach Maßgabe des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen und Angaben zu Mindestanteilen im Aufsichtsrat

In Übereinstimmung mit dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom April 2015 hatte die Gesellschaft Zielgrößen für den Frauenanteil in Vorstand und den nachfolgenden Führungsebenen und deren Umsetzungsfrist festgelegt. Für den Frauenanteil im Vorstand der SGL Carbon SE hatte der Aufsichtsrat als Zielgröße einen Anteil von 0% bis zum 31.12.2016 festgesetzt (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 0%). Der Vorstand seinerseits hatte als Zielgröße für den Frauenanteil in der Führungsebene der SGL Carbon SE unterhalb des Vorstands bis zum 31.12.2016 eine Quote von mindestens 16,67% beschlossen (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 16,67%). Die Festlegung einer Frauenquote für eine zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands war bei der Gesellschaft nicht möglich gewesen, da es bei der SGL Carbon SE als reiner Konzernobergesellschaft mit ihrer flachen Führungsstruktur nur eine relevante Führungsebene (mit relevanter Personal- und Führungskompetenz) unterhalb des Vorstands gibt. Diese beiden Zielgrößen wurden erreicht, am 31.12.2016 betrug der Frauenanteil im Vorstand der SGL Carbon SE 0% und in der Führungsebene unterhalb des Vorstands 20%.

Mit Abschluss der zum 31.12.2016 endenden Periode haben Vorstand und Aufsichtsrat Zielgrößen für den Folgezeitraum beschlossen. Insoweit hat der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Vorstand der SGL Carbon SE als Zielgröße wieder einen Anteil von 0% bis zum 31.12.2019 festgesetzt (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 0%). Der Vorstand hat als Zielgröße für den Frauenanteil in der Führungsebene der SGL Carbon SE unterhalb des Vorstands eine Quote bis zum 31.12.2019 von mindestens 20% beschlossen (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 20%). Die Festlegung einer Frauenquote für eine zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands war bei der Gesellschaft nicht möglich, da es bei der SGL Carbon SE als reiner Konzernobergesellschaft mit ihrer flachen Führungsstruktur nur eine relevante Führungsebene (mit relevanter Personal- und Führungskompetenz) unterhalb des Vorstands gibt.

Darüber hinaus verlangt das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen, dass sich der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE - vorbehaltlich gewisser Übergangsregelungen – ab dem 1.1.2016 zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammensetzt. Die Gesellschaft erfüllt diese Vorgaben an die Besetzung des Aufsichtsrats.

Angaben zur Diversität der Unternehmensleitung

Bei der Zusammensetzung des Vorstands ist nach Maßgabe der Corporate Governance Grundsätze des Unternehmens auf Vielfalt (diversity) zu achten. Damit ist zunächst die fachliche Diversität gemeint, die sich bei der in der Gesellschaft bestehenden Struktur dahingehend manifestiert, dass mindestens jeweils eines der Vorstandsmitglieder umfassende Erfahrungen im operativen Geschäft des Unternehmens, in der strategischen Unternehmensführung sowie in Finanz-/ Controlling- und Reportingprozessen besitzt. Des Weiteren ist maßgeblich, dass der Internationalität der SGL Group auch durch umfangreiche berufliche Erfahrungen im bzw. mit dem Ausland Rechnung getragen wird. Im Hinblick auf die Geschlechterverteilung wurde angesichts der Größe des Vorstands der Gesellschaft, der nur aus zwei Mitgliedern besteht, keine weitreichende Quote für sachgerecht empfunden und festgelegt (siehe oben „Festlegungen nach Maßgabe des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen und Angaben zu Mindestanteilen im Aufsichtsrat“). In Bezug auf die Altersstruktur ist vorgesehen, dass die Grenze für Vorstandsmitglieder im Regelfall 65 Jahre beträgt. Der Aufsichtsrat wird sich bei Neubesetzungen an diesem Anforderungsprofil orientieren, um im Unternehmensinteresse den jeweils besten Kandidaten für eine zu besetzende Stelle zu gewinnen. In der aktuellen Besetzung werden die Ziele des Unternehmens an die Besetzung des Vorstands erfüllt.

Im Hinblick auf seine eigene Zusammensetzung hat sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft detaillierte Ziele gesetzt, um im Gremium verschiedene Perspektiven und Erfahrungshintergründe abzubilden. Wichtig ist die Berücksichtigung unterschiedlicher fachlicher Hintergründe. Zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben soll mindestens ein Aufsichtsratsmitglied über Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen (Financial Expert). Weiterhin soll wenigstens ein Mitglied über maßgebliche berufliche Expertise in Geschäftsfeldern bzw. in wichtigen Kundenindustrien des Unternehmens besitzen. Daneben soll je ein Aufsichtsratsmitglied in den Bereichen Unternehmensführung und Unternehmensstrategie, Compliance und Risikomanagement, Innovationskompetenz (einschließlich Digitalisierung) sowie in der Führungskräfteentwicklung und im Personalbereich beruflich erfahren sein. Insgesamt sollen Aufsichtsratsmitglieder aus dem technischen Bereich und Mitglieder mit kaufmännischem Hintergrund in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Um der internationalen Tätigkeit des Unternehmens gerecht werden, hat zudem wenigstens ein Aufsichtsrat aufgrund seiner Herkunft, Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit über besondere internationale Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen. Im Hinblick auf eine angemessene Beteiligung beider Geschlechter im Aufsichtsrat hält das Unternehmen die in Deutschland durch das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ getroffene Regelung für sachgerecht und wird dementsprechend sicherstellen, dass das geringer repräsentierte Geschlecht im Aufsichtsrat mindestens 30% des Gesamtgremiums ausmacht. In Bezug auf die Altersstruktur ist vorgesehen, dass die Grenze für Aufsichtsratsmitglieder im Regelfall 72 Jahre beträgt.

Die vorgenannten Ziele werden bei Vorschlägen zur Bestellung neuer Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt. In der aktuellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats wird eine sachgerechte Besetzung des Aufsichtsrats entsprechend den vorgenannten Zielen erreicht.

Wiesbaden, im März 2019

SGL Carbon SE

 

 

Erklärung zur Unternehmensführung 2018 herunterladen

Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB

Beschreibung der Arbeitsweise und Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE sowie deren Ausschüsse

Die Unternehmensführung der SGL Carbon SE als börsennotierter Europäischer Gesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland wird maßgeblich durch die Verordnung EG Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), das deutsche SE-Ausführungsgesetz (SEAG), die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL Carbon SE sowie das deutsche Aktiengesetz, die Anregungen und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (in seiner jeweils aktuellen Fassung) und die Satzung der SGL Carbon SE bestimmt.

Gemäß Art. 38 SE-VO i.V.m. § 5 der Satzung der SGL Carbon SE unterliegt die SGL Carbon SE dem dualistischen System. Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen dem Leitungsorgan (Vorstand) als Geschäftsleitungs- und Geschäftsführungsorgan und dem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE arbeiten im Unternehmensinteresse mit dem gemeinsamen Ziel der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes eng zusammen.

Der Vorstand der SGL Carbon SE besteht aus zwei Mitgliedern, Ausschüsse des Vorstands bestehen demgemäß nicht. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d. h., die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung; jedem Vorstandsmitglied ist jedoch die Zuständigkeit für bestimmte Ressorts zugewiesen. Nähere Angaben zu den einzelnen Vorstandsmitgliedern und deren Ressortzuständigkeiten finden Sie auf der Homepage der Gesellschaft (dort unter „Unternehmen/Über uns/Vorstand“).

Der Vorstand entwickelt die Gesellschafts- und Konzernstrategie und sorgt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über wesentliche Entwicklungen in der Gesellschaft und im Konzern, insbesondere über den Geschäftsverlauf und etwaige Abweichungen zur Planung, das Risikomanagement, die Ertragssituation und wesentliche Geschäftsvorgänge.

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE besteht nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 der Satzung aus 8 Mitgliedern und ist jeweils zur Hälfte mit Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmer besetzt. Die Mitglieder der Anteilseignerseite werden von der Hauptversammlung der SGL Carbon SE bestellt, die Vertreter der Arbeitnehmerseite nach Maßgabe der Vereinbarung der Gesellschaft mit den Arbeitnehmern über die Mitbestimmung in der Gesellschaft durch den SE Betriebsrat. Nähere Angaben zu den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats finden Sie auf der Homepage der Gesellschaft (dort unter „Unternehmen/Über uns/Aufsichtsrat“).

Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Er bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, beschließt das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder und setzt deren individuelle Vergütung fest. Er wird unmittelbar in Entscheidungen eingebunden, die für die SGL Carbon SE von grundlegender Bedeutung sind; dazu zählen etwa die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bestehender Geschäftsfelder oder die Emission von Anleihen. Die Satzung der SGL Carbon SE enthält in § 11 einen Katalog von Geschäften, für deren Vornahme der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf (die Satzung der SGL Carbon SE ist zugänglich auf der Homepage der Gesellschaft (dort unter „Unternehmen/Corporate Governance“)).

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat drei ständige Ausschüsse gebildet, die im Einklang mit den gesetzlichen und den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex arbeiten: Der Personalausschuss, der die Entscheidungen des Aufsichtsrats hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zwischen der SGL Carbon SE und ihren jeweils amtierenden oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern vorbereitet und in diesem Zusammenhang Entscheidungen des Plenums erarbeitet; der Nominierungsausschuss, der Wahlvorschläge für die Bestellung von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat erarbeitet; der Prüfungsausschuss, der sich unter anderem mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der Compliance, des internen Kontrollsystems und der Prüfung der Geschäfte zwischen SGL­Konzernunternehmen und Aufsichtsratsmitgliedern und diesen nahestehenden Personen befasst sowie den Wahlvorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung vorbereitet. Weitere Angaben zur Arbeitsweise des Aufsichtsrats, zu den Zielen seiner Zusammensetzung, seinen Ausschüssen sowie zur Besetzung der Ausschüsse finden Sie im Corporate Governance und Compliance Bericht, der Bestandteil dieser Erklärung ist und auf der Homepage der Gesellschaft als Teil des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2018  (unter „Unternehmen/Investor Relations“) veröffentlicht ist, sowie im Bericht des Aufsichtsrats, der ebenfalls auf der Homepage der Gesellschaft als Teil des Geschäftsberichts 2018 zugänglich ist. Auf diesen Bericht wird hierin auch vollumfänglich Bezug genommen.

Relevante Angaben zu den Unternehmensführungspraktiken

Umsetzung der Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex

Die SGL Carbon SE führt regelmäßig eine Prüfung der Einhaltung der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex durch. Sie entspricht allen Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017.

SGL Corporate Governance Grundsätze

Die SGL Corporate Governance Grundsätze fassen die einzelnen einschlägigen gesetzlichen Regelungen, die Satzung der SGL Carbon SE sowie ergänzende, über Jahre gewachsene Praktiken der Gesellschaft und des Konzerns zusammen. Sie sollen eine verantwortungsvolle und transparente Unternehmensführung und -kontrolle gewährleisten sowie das Vertrauen unserer Stakeholder, Geschäftspartner und Mitarbeiter sowie das der Öffentlichkeit nachhaltig fördern. Die Grundsätze werden mindestens einmal jährlich überprüft und an die weitere Entwicklung von Gesetzen, Empfehlungen und Usancen angepasst. Die SGL Corporate Governance Grundsätze enthalten neben den Geschäftsordnungen von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie den Organisationsgrundsätzen der SGL Group auch die wesentlichen Unternehmensrichtlinien bezüglich der konzernweiten Corporate Governance und Compliance.

Am grundlegendsten sind hierbei die Verhaltensgrundsätze der SGL Group (sog. Code of Business Conduct and Ethics), die die Verpflichtung des Konzerns und seiner Mitarbeiter zur Einhaltung der Gesetze und internen Richtlinien unterstreichen und Standards für gesetzeskonformes und ethisches Verhalten festlegen. Die Verhaltensgrundsätze spiegeln die gemeinsamen Werte der SGL Group wider, die die Unternehmenskultur und das Verhalten im Geschäftsleben bestimmen. Sie bieten Mitarbeitern und Unternehmensorganen des Konzerns einen Orientierungsrahmen insbesondere in den Bereichen Unternehmenssicherheit, finanzielle Integrität, Einhaltung von Recht und Gesetz im Kartell-, Kapitalmarkt- und Außenwirtschaftsrecht, Einhaltung von umwelt- und sozialverträglichen Geschäftspraktiken und der Vermeidung von Interessenskonflikten im Geschäftsverkehr. Die Verhaltensgrundsätze sind auf der Homepage der Gesellschaft zugänglich (dort unter „Unternehmen/Compliance“).

Ausgehend von diesen Verhaltensgrundsätzen hat das Unternehmen zahlreiche detaillierte Unternehmensrichtlinien entwickelt, die gleichermaßen für die SGL Carbon SE wie auch den Konzern gelten und die ebenfalls Teil der konzernweiten gelebten Corporate Governance und Compliance sind wie:

  • Richtlinie zum Hinweisgebersystem (Whistleblower Guideline) zur Meldung von möglichen Compliance-Vorfällen im Interesse der Förderung eines offenen und vertrauensvollen Arbeitsumfelds auch im Hinblick auf mögliche Integritätsthemen
  • Richtlinie für Sicherheit und soziale Verantwortung, die eine grundsätzliche Verpflichtung zur Einhaltung aller im Unternehmen eingeführten Sicherheitsrichtlinien zum Schutz der Mitarbeiter, des Arbeitsumfelds und der unternehmenseigenen Informationen beinhaltet
  • Richtlinie zur Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften
  • Richtlinie zur Einhaltung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften
  • Richtlinie für Geschenke und Einladungen als Leitlinie für rechtmäßiges und ethisches Verhalten im Zusammenhang mit sämtlichen Arten der Gewährung bzw. Annahme von Zuwendungen durch bzw. von SGL Group Mitarbeitern im Rahmen der Geschäftstätigkeit
  • SGL Group Guideline zum Risikomanagement, mit der wesentlichen Abläufe der Risikoidentifizierung, dem Risiko-Reporting, der entsprechenden Dokumentation und Zuständigkeiten definiert werden

Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)

Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea) mit Sitz in Deutschland sind nach Art. 9 Abs. 1 (c)(ii) SE-VO i.V.m. § 161 AktG verpflichtet, zumindest einmal jährlich zu erklären, ob dem Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlung des Kodex nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE haben die folgende Erklärung gemäß § 161 AktG abgegeben:

„Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE erklären:

Die SGL Carbon SE hat den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 7. Februar 2017 (Bekanntmachung vom 24. April 2017) seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Juli 2017 vollumfänglich entsprochen und entspricht diesen auch künftig vollumfänglich.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 13. September 2018

Für den Aufsichtsrat der SGL Carbon SE: gez. Susanne Klatten (Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE)

Für den Vorstand der SGL Carbon SE: gez. Dr. Jürgen Köhler (Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE)“

Festlegungen nach Maßgabe des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen und Angaben zu Mindestanteilen im Aufsichtsrat

In Übereinstimmung mit dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom April 2015 hatte die Gesellschaft Zielgrößen für den Frauenanteil in Vorstand und den nachfolgenden Führungsebenen und deren Umsetzungsfrist festgelegt. Für den Frauenanteil im Vorstand der SGL Carbon SE hatte der Aufsichtsrat als Zielgröße einen Anteil von 0% bis zum 31.12.2016 festgesetzt (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 0%). Der Vorstand seinerseits hatte als Zielgröße für den Frauenanteil in der Führungsebene der SGL Carbon SE unterhalb des Vorstands bis zum 31.12.2016 eine Quote von mindestens 16,67% beschlossen (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 16,67%). Die Festlegung einer Frauenquote für eine zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands war bei der Gesellschaft nicht möglich gewesen, da es bei der SGL Carbon SE als reiner Konzernobergesellschaft mit ihrer flachen Führungsstruktur nur eine relevante Führungsebene (mit relevanter Personal- und Führungskompetenz) unterhalb des Vorstands gibt. Diese beiden Zielgrößen wurden erreicht, am 31.12.2016 betrug der Frauenanteil im Vorstand der SGL Carbon SE 0% und in der Führungsebene unterhalb des Vorstands 20%.

Mit Abschluss der zum 31.12.2016 endenden Periode haben Vorstand und Aufsichtsrat Zielgrößen für den Folgezeitraum beschlossen. Insoweit hat der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Vorstand der SGL Carbon SE als Zielgröße wieder einen Anteil von 0% bis zum 31.12.2019 festgesetzt (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 0%). Der Vorstand hat als Zielgröße für den Frauenanteil in der Führungsebene der SGL Carbon SE unterhalb des Vorstands eine Quote bis zum 31.12.2019 von mindestens 20% beschlossen (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 20%). Die Festlegung einer Frauenquote für eine zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands war bei der Gesellschaft nicht möglich, da es bei der SGL Carbon SE als reiner Konzernobergesellschaft mit ihrer flachen Führungsstruktur nur eine relevante Führungsebene (mit relevanter Personal- und Führungskompetenz) unterhalb des Vorstands gibt.

Darüber hinaus verlangt das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen, dass sich der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE - vorbehaltlich gewisser Übergangsregelungen – ab dem 1.1.2016 zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammensetzt. Die Gesellschaft erfüllt diese Vorgaben an die Besetzung des Aufsichtsrats.

Angaben zur Diversität der Unternehmensleitung

Bei der Zusammensetzung des Vorstands ist nach Maßgabe der Corporate Governance Grundsätze des Unternehmens auf Vielfalt (diversity) zu achten. Damit ist zunächst die fachliche Diversität gemeint, die sich bei der in der Gesellschaft bestehenden Struktur dahingehend manifestiert, dass mindestens jeweils eines der Vorstandsmitglieder umfassende Erfahrungen im operativen Geschäft des Unternehmens, in der strategischen Unternehmensführung sowie in Finanz-/ Controlling- und Reportingprozessen besitzt. Des Weiteren ist maßgeblich, dass der Internationalität der SGL Group auch durch umfangreiche berufliche Erfahrungen im bzw. mit dem Ausland Rechnung getragen wird. Im Hinblick auf die Geschlechterverteilung wurde angesichts der Größe des Vorstands der Gesellschaft, der nur aus zwei Mitgliedern besteht, keine weitreichende Quote für sachgerecht empfunden und festgelegt (siehe oben „Festlegungen nach Maßgabe des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen und Angaben zu Mindestanteilen im Aufsichtsrat“). In Bezug auf die Altersstruktur ist vorgesehen, dass die Grenze für Vorstandsmitglieder im Regelfall 65 Jahre beträgt. Der Aufsichtsrat wird sich bei Neubesetzungen an diesem Anforderungsprofil orientieren, um im Unternehmensinteresse den jeweils besten Kandidaten für eine zu besetzende Stelle zu gewinnen. In der aktuellen Besetzung werden die Ziele des Unternehmens an die Besetzung des Vorstands erfüllt.

Im Hinblick auf seine eigene Zusammensetzung hat sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft detaillierte Ziele gesetzt, um im Gremium verschiedene Perspektiven und Erfahrungshintergründe abzubilden. Wichtig ist die Berücksichtigung unterschiedlicher fachlicher Hintergründe. Zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben soll mindestens ein Aufsichtsratsmitglied über Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen (Financial Expert). Weiterhin soll wenigstens ein Mitglied über maßgebliche berufliche Expertise in Geschäftsfeldern bzw. in wichtigen Kundenindustrien des Unternehmens besitzen. Daneben soll je ein Aufsichtsratsmitglied in den Bereichen Unternehmensführung und Unternehmensstrategie, Compliance und Risikomanagement, Innovationskompetenz (einschließlich Digitalisierung) sowie in der Führungskräfteentwicklung und im Personalbereich beruflich erfahren sein. Insgesamt sollen Aufsichtsratsmitglieder aus dem technischen Bereich und Mitglieder mit kaufmännischem Hintergrund in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Um der internationalen Tätigkeit des Unternehmens gerecht werden, hat zudem wenigstens ein Aufsichtsrat aufgrund seiner Herkunft, Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit über besondere internationale Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen. Im Hinblick auf eine angemessene Beteiligung beider Geschlechter im Aufsichtsrat hält das Unternehmen die in Deutschland durch das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ getroffene Regelung für sachgerecht und wird dementsprechend sicherstellen, dass das geringer repräsentierte Geschlecht im Aufsichtsrat mindestens 30% des Gesamtgremiums ausmacht. In Bezug auf die Altersstruktur ist vorgesehen, dass die Grenze für Aufsichtsratsmitglieder im Regelfall 72 Jahre beträgt.

Die vorgenannten Ziele werden bei Vorschlägen zur Bestellung neuer Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt. In der aktuellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats wird eine sachgerechte Besetzung des Aufsichtsrats entsprechend den vorgenannten Zielen erreicht.

Wiesbaden, im März 2019

SGL Carbon SE

Erklärung zur Unternehmensführung 2017 herunterladen

Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB

Beschreibung der Arbeitsweise und Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE sowie deren Ausschüsse

Die Unternehmensführung der SGL Carbon SE als börsennotierter Europäischer Gesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland wird maßgeblich durch die Verordnung EG Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), das deutsche SE-Ausführungsgesetz (SEAG), die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL Carbon SE sowie das deutsche Aktiengesetz, die Anregungen und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (in seiner jeweils aktuellen Fassung) und die Satzung der SGL Carbon SE bestimmt.

Gemäß Art. 38 SE-VO i.V.m. § 5 der Satzung der SGL Carbon SE unterliegt die SGL Carbon SE dem dualistischen System. Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen dem Leitungsorgan (Vorstand) als Geschäftsleitungs- und Geschäftsführungsorgan und dem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE arbeiten im Unternehmensinteresse mit dem gemeinsamen Ziel der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes eng zusammen.

Der Vorstand der SGL Carbon SE besteht aus zwei Mitgliedern, Ausschüsse des Vorstands bestehen demgemäß nicht. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d. h., die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung; jedem Vorstandsmitglied ist jedoch die Zuständigkeit für bestimmte Ressorts zugewiesen. Nähere Angaben zu den einzelnen Vorstandsmitgliedern und deren Ressortzuständigkeiten finden Sie unter www.sglgroup.de (dort unter "Unternehmen/Vorstand").

Der Vorstand entwickelt die Gesellschafts- und Konzernstrategie und sorgt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über wesentliche Entwicklungen in der Gesellschaft und im Konzern, insbesondere über den Geschäftsverlauf und etwaige Abweichungen zur Planung, das Risikomanagement, die Ertragssituation und wesentliche Geschäftsvorgänge.

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE besteht nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 der Satzung aus 12 Mitgliedern und ist jeweils zur Hälfte mit Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmer besetzt. Die Mitglieder der Anteilseignerseite werden von der Hauptversammlung der SGL Carbon SE bestellt, die Vertreter der Arbeitnehmerseite nach Maßgabe der Vereinbarung der Gesellschaft mit den Arbeitnehmern über die Mitbestimmung in der Gesellschaft durch den SE Betriebsrat. Nähere Angaben zu den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats finden Sie unter www.sglgroup.de (dort unter "Unternehmen/Aufsichtsrat").

Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Er bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, beschließt das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder und setzt deren individuelle Vergütung fest. Er wird unmittelbar in Entscheidungen eingebunden, die für die SGL Carbon SE von grundlegender Bedeutung sind; dazu zählen etwa die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bestehender Geschäftsfelder oder die Emission von Anleihen. Die Satzung der SGL Carbon SE enthält in § 11 einen Katalog von Geschäften, für deren Vornahme der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf (die Satzung der SGL Carbon SE ist abrufbar unter www.sglgroup.de (dort unter "Investor Relations/Hauptversammlung")).

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat fünf ständige Ausschüsse gebildet, die im Einklang mit den gesetzlichen und den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex arbeiten: Der Personalausschuss, der die Entscheidungen des Aufsichtsrats hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zwischen der SGL Carbon SE und ihren jeweils amtierenden oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern vorbereitet und in diesem Zusammenhang Entscheidungen des Plenums erarbeitet; der Nominierungsausschuss, der Wahlvorschläge für die Bestellung von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat erarbeitet; der Prüfungsausschuss, der sich unter anderem mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der Compliance und des internen Kontrollsystems befasst sowie den Wahlvorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung vorbereitet; der Strategieausschuss, der grundlegende Fragen zur Strategie des Unternehmens erörtert und den Vorstand in Bezug auf die strategische Ausrichtung und technologische Entwicklung des Unternehmens und seiner Geschäftsfelder berät; der Governance- und Ethikausschuss, der sich im Schwerpunkt mit Geschäften zwischen SGL-Konzernunternehmen und Mitgliedern des Aufsichtsrats, diesen nahestehenden Personen und Großaktionären beschäftigt. Weitere Angaben zur Arbeitsweise des Aufsichtsrats, zu den Zielen seiner Zusammensetzung, seinen Ausschüssen sowie zur Besetzung der Ausschüsse finden Sie im Corporate Governance und Compliance Bericht, der Bestandteil dieser Erklärung ist und unter www.sglgroup.de(dort unter "Investor Relations/Finanzberichte/Geschäftsberichte/2017") veröffentlicht ist, sowie im Bericht des Aufsichtsrats, der unter www.sglgroup.de (dort unter "Investor Relations/Finanzberichte/Geschäftsberichte/2017") zugänglich ist. Auf diesen Bericht wird hierin auch vollumfänglich Bezug genommen.

Relevante Angaben zu den Unternehmensführungspraktiken

Umsetzung der Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex

Die SGL Carbon SE führt regelmäßig eine Prüfung der Einhaltung der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex durch. Sie entspricht allen Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017.

SGL Corporate Governance Grundsätze

Die SGL Corporate Governance Grundsätze fassen die einzelnen einschlägigen gesetzlichen Regelungen, die Satzung der SGL Carbon SE sowie ergänzende, über Jahre gewachsene Praktiken der Gesellschaft und des Konzerns zusammen. Sie sollen eine verantwortungsvolle und transparente Unternehmensführung und -kontrolle gewährleisten sowie das Vertrauen unserer Stakeholder, Geschäftspartner und Mitarbeiter sowie das der Öffentlichkeit nachhaltig fördern. Die Grundsätze werden mindestens einmal jährlich überprüft und an die weitere Entwicklung von Gesetzen, Empfehlungen und Usancen angepasst. Die SGL Corporate Governance Grundsätze enthalten neben den Geschäftsordnungen von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie den Organisationsgrundsätzen der SGL Group auch die wesentlichen Unternehmensrichtlinien bezüglich der konzernweiten Corporate Governance und Compliance.

Am grundlegendsten sind hierbei die Verhaltensgrundsätze der SGL Group (sog. Code of Business Conduct and Ethics), die die Verpflichtung des Konzerns und seiner Mitarbeiter zur Einhaltung der Gesetze und internen Richtlinien unterstreichen und Standards für gesetzeskonformes und ethisches Verhalten festlegen. Die Verhaltensgrundsätze spiegeln die gemeinsamen Werte der SGL Group wider, die die Unternehmenskultur und das Verhalten im Geschäftsleben bestimmen. Sie bieten Mitarbeitern und Unternehmensorganen des Konzerns einen Orientierungsrahmen insbesondere in den Bereichen Unternehmenssicherheit, finanzielle Integrität, Einhaltung von Recht und Gesetz im Kartell-, Kapitalmarkt- und Außenwirtschaftrecht, Einhaltung von umwelt- und sozialverträglichen Geschäftspraktiken und der Vermeidung von Interessenskonflikten im Geschäftsverkehr. Die Verhaltensgrundsätze sind im Internet abrufbar unter www.sglgroup.de (dort unter "Investor Relations/Corporate: Governance/Verhaltenskodex").

Ausgehend von diesen Verhaltensgrundsätzen hat das Unternehmen zahlreiche detaillierte Unternehmensrichtlinien entwickelt, die gleichermaßen für die SGL Carbon SE wie auch den Konzern gelten und die ebenfalls Teil der konzernweiten gelebten Corporate Governance und Compliance sind wie:

  • Richtlinie zum Hinweisgebersystem (Whistleblower Guideline) zur Meldung von möglichen Compliance-Vorfällen im Interesse der Förderung eines offenen und vertrauensvollen Arbeitsumfelds auch im Hinblick auf mögliche Integritätsthemen
  • Richtlinie für Sicherheit und soziale Verantwortung, die eine grundsätzliche Verpflichtung zur Einhaltung aller im Unternehmen eingeführten Sicherheitsrichtlinien zum Schutz der Mitarbeiter, des Arbeitsumfelds und der unternehmenseigenen Informationen beinhaltet
  • Richtlinie zur Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften
  • Richtlinie zur Einhaltung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften
  • Richtlinie für Geschenke und Einladungen als Leitlinie für rechtmäßiges und ethisches Verhalten im Zusammenhang mit sämtlichen Arten der Gewährung bzw. Annahme von Zuwendungen durch bzw. von SGL Group Mitarbeitern im Rahmen der Geschäftstätigkeit
  • Internal Control Manual, mit dem das interne Kontrollsystem der SGL Group dokumentiert und definiert wird
  • SGL Group Guideline zum Risikomanagement, mit der wesentlichen Abläufe der Risikoidentifizierung, dem Risiko-Reporting, der entsprechenden Dokumentation und Zuständigkeiten definiert werden

Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE gemäß § 161 Aktiengesetz(AktG)

Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea) mit Sitz in Deutschland sind nach Art. 9 Abs. 1 (c)(ii) SE-VO i.V.m. § 161 AktG verpflichtet, zumindest einmal jährlich zu erklären, ob dem Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlung des Kodex nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE haben die folgende Erklärung gemäß § 161 AktG abgegeben:

"Vorstand und Aufsichtsrat erklären:

  1. Die letzte Entsprechenserklärung erfolgte am 7. September 2016. Seit diesem Tag hat die SGL Carbon SE den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 5. Mai 2015 (Bekanntmachung vom 12. Juni 2015) vollumfänglich entsprochen.
     
  2. Die "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" legte am 7. Februar 2017 (Bekanntmachung vom 24. April 2017) eine neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vor. Auch der neuen Kodex-Fassung entsprach die SGL Carbon SE wie unter Ziffer 1. oben ausgeführt mit Ausnahme der neuen Empfehlungen in der überarbeiteten Kodex-Ziffer 5.4.1, Abs. 2 und Abs. 4. Nach diesen neuen Empfehlungen soll der Aufsichtsrat ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeiten; Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsräten sollen die Ausfüllung des Kompetenzprofils anstreben. In der heutigen Aufsichtsratssitzung hat der Aufsichtsrat nach eingehender Diskussion ein solches Kompetenzprofil beschlossen, das auch bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern wie vorgesehen Berücksichtigung finden soll. Ab heute entspricht daher die SGL Carbon SE den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Kodex-Fassung vom 7. Februar 2017 vollumfänglich.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 13. Juli 2017

Für den Aufsichtsrat der SGL Carbon SE: gez. Susanne Klatten (Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE)

Für den Vorstand der SGL Carbon SE: gez. Dr. Jürgen Köhler (Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE)"
 

Festlegungen nach Maßgabe des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen und Angaben zu Mindestanteilen im Aufsichtsrat

In Übereinstimmung mit dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom April 2015 hatte die Gesellschaft Zielgrößen für den Frauenanteil in Vorstand und den nachfolgenden Führungsebenen und deren Umsetzungsfrist festgelegt. Für den Frauenanteil im Vorstand der SGL Carbon SE hatte der Aufsichtsrat als Zielgröße einen Anteil von 0% bis zum 31.12.2016 festgesetzt (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 0%). Der Vorstand seinerseits hatte als Zielgröße für den Frauenanteil in der Führungsebene der SGL Carbon SE unterhalb des Vorstands bis zum 31.12.2016 eine Quote von mindestens 16,67% beschlossen (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 16,67%). Die Festlegung einer Frauenquote für eine zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands war bei der Gesellschaft nicht möglich gewesen, da es bei der SGL Carbon SE als reiner Konzernobergesellschaft mit ihrer flachen Führungsstruktur nur eine relevante Führungsebene (mit relevanter Personal- und Führungskompetenz) unterhalb des Vorstands gibt. Diese beiden Zielgrößen wurden erreicht, am 31.12.2016 betrug der Frauenanteil im Vorstand der SGL Carbon SE 0% und in der Führungsebene unterhalb des Vorstands 20%.

Mit Abschluss der zum 31.12.2016 endenden Periode haben Vorstand und Aufsichtsrat Zielgrößen für den Folgezeitraum beschlossen. Insoweit hat der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Vorstand der SGL Carbon SE als Zielgröße wieder einen Anteil von 0% bis zum 31.12.2019 festgesetzt (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 0%). Der Vorstand hat als Zielgröße für den Frauenanteil in der Führungsebene der SGL Carbon SE unterhalb des Vorstands eine Quote bis zum 31.12.2019 von mindestens 20% beschlossen (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 20%). Die Festlegung einer Frauenquote für eine zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands war bei der Gesellschaft nicht möglich, da es bei der SGL Carbon SE als reiner Konzernobergesellschaft mit ihrer flachen Führungsstruktur nur eine relevante Führungsebene (mit relevanter Personal- und Führungskompetenz) unterhalb des Vorstands gibt.

Darüber hinaus verlangt das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen, dass sich der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE - vorbehaltlich gewisser Übergangsregelungen – ab dem 1.1.2016 zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammensetzt. Im Berichtsjahr erfüllte die Gesellschaft einen Frauenanteil von mindestens 30% noch nicht, da der Aufsichtsrat gegenwärtig lediglich 3 weibliche Mitglieder hat. Bei der nächsten erforderlich werdenden Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds ist diese Vorgabe allerdings zu berücksichtigen; die Wahlen in den Aufsichtsrat, die vor dem 1.1.2016 stattfanden, haben jedoch insoweit Bestandsschutz.
 

Angaben zur Diversität der Unternehmensleitung

Bei der Zusammensetzung des Vorstands ist nach Maßgabe der Corporate Governance Grundsätze des Unternehmens auf Vielfalt (diversity) zu achten. Damit ist zunächst die fachliche Diversität gemeint, die sich bei der in der Gesellschaft bestehenden Struktur dahingehend manifestiert, dass mindestens jeweils eines der Vorstandsmitglieder umfassende Erfahrungen im operativen Geschäft des Unternehmens, in der strategischen Unternehmensführung sowie in Finanz-/ Controlling- und Reportingprozessen besitzt. Des Weiteren ist maßgeblich, dass der Internationalität der SGL Group auch durch umfangreiche berufliche Erfahrungen im bzw. mit dem Ausland Rechnung getragen wird. Im Hinblick auf die Geschlechterverteilung wurde angesichts der Größe des Vorstands der Gesellschaft, der nur aus zwei Mitgliedern besteht, keine weitreichende Quote für sachgerecht empfunden und festgelegt (siehe oben „Festlegungen nach Maßgabe des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen und Angaben zu Mindestanteilen im Aufsichtsrat“). In Bezug auf die Altersstruktur ist vorgesehen, dass die Grenze für Vorstandsmitglieder im Regelfall 65 Jahre beträgt. Der Aufsichtsrat wird sich bei Neubesetzungen an diesem Anforderungsprofil orientieren, um im Unternehmensinteresse den jeweils besten Kandidaten oder Kandidatin für eine zu besetzende Stelle zu gewinnen. In der aktuellen Besetzung werden die Ziele des Unternehmens an die Besetzung des Vorstands erfüllt.

Im Hinblick auf seine eigene Zusammensetzung hat sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft detaillierte Ziele gesetzt, um im Gremium verschiedene Perspektiven und Erfahrungshintergründe abzubilden. Wichtig ist die Berücksichtigung unterschiedlicher fachlicher Hintergründe. Zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben soll mindestens ein Aufsichtsratsmitglied über Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen (Financial Expert). Weiterhin soll wenigstens ein Mitglied über maßgebliche berufliche Expertise in Geschäftsfeldern bzw. in wichtigen Kundenindustrien des Unternehmens besitzen. Daneben soll je ein Aufsichtsratsmitglied in den Bereichen Unternehmensführung und Unternehmensstrategie, Compliance und Risikomanagement, Innovationskompetenz (einschließlich Digitalisierung) sowie in der Führungskräfteentwicklung und im Personalbereich beruflich erfahren sein. Insgesamt sollen Aufsichtsratsmitglieder aus dem technischen Bereich und Mitglieder mit kaufmännischem Hintergrund in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Um der internationalen Tätigkeit des Unternehmens gerecht werden, hat zudem wenigstens ein Aufsichtsrat aufgrund seiner Herkunft, Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit über besondere internationale Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen. Im Hinblick auf eine angemessene Beteiligung beider Geschlechter im Aufsichtsrat hält das Unternehmen die in Deutschland durch das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ für sachgerecht und wird dementsprechend sicherstellen, dass das geringer repräsentierte Geschlecht im Aufsichtsrat mindestens 30% des Gesamtgremiums ausmacht. In Bezug auf die Altersstruktur ist vorgesehen, dass die Grenze für Aufsichtsratsmitglieder im Regelfall 72 Jahre beträgt.

Die vorgenannten Ziele werden bei Vorschlägen zur Bestellung neuer Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt. In der aktuellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats wird eine sachgerechte Besetzung des Aufsichtsrats entsprechend den vorgenannten Zielen weitestgehend erreicht; wegen bestehender Altmandate wurde lediglich noch nicht die Geschlechterquote im Aufsichtsrat vollständig erfüllt.

Wiesbaden, im März 2018

SGL Carbon SE

Erklärung zur Unternehmensführung 2016 herunterladen

Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289a, 315 Abs. 5 HGB

Beschreibung der Arbeitsweise und Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE sowie deren Ausschüsse

Die Unternehmensführung der SGL Carbon SE als börsennotierter Europäischer Gesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland wird maßgeblich durch die Verordnung EG Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), das deutsche SE-Ausführungsgesetz (SEAG), die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL Carbon SE vom 8. Dezember 2008 sowie das deutsche Aktiengesetz, die Anregungen und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (in seiner jeweils aktuellen Fassung) und die Satzung der SGL Carbon SE bestimmt.

Gemäß Art. 38 SE-VO i.V.m. § 5 der Satzung der SGL Carbon SE unterliegt die SGL Carbon SE dem dualistischen System. Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen dem Leitungsorgan (Vorstand) als Geschäftsleitungs- und Geschäftsführungsorgan und dem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE arbeiten im Unternehmensinteresse mit dem gemeinsamen Ziel der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes eng zusammen.

Der Vorstand der SGL Carbon SE besteht aus zwei Mitgliedern, Ausschüsse des Vorstands bestehen demgemäß nicht. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d. h., die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung; jedem Vorstandsmitglied ist jedoch die Zuständigkeit für bestimmte Ressorts zugewiesen. Nähere Angaben zu den einzelnen Vorstandsmitgliedern und deren Ressortzuständigkeiten finden Sie unter www.sglgroup.de (dort unter „Unternehmen/Vorstand“).

Der Vorstand entwickelt die Gesellschafts- und Konzernstrategie und sorgt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über wesentliche Entwicklungen in der Gesellschaft und im Konzern, insbesondere über den Geschäftsverlauf und etwaige Abweichungen zur Planung, das Risikomanagement, die Ertragssituation und wesentliche Geschäftsvorgänge.

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE besteht nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 der Satzung aus 12 Mitgliedern und ist jeweils zur Hälfte mit Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmer besetzt. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung der SGL Carbon SE bestellt, wobei die Hauptversammlung bei der Bestellung der Arbeitnehmervertreter an die Wahlvorschläge der Arbeitnehmerseite gebunden ist. Nähere Angaben zu den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats finden Sie unter www.sglgroup.de (dort unter „Unternehmen/Aufsichtsrat“).

Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Er bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, beschließt das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder und setzt deren individuelle Vergütung fest. Er wird unmittelbar in Entscheidungen eingebunden, die für die SGL Carbon SE von grundlegender Bedeutung sind; dazu zählen etwa die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bestehender Geschäftsfelder oder die Emission von Anleihen. Die Satzung der SGL Carbon SE enthält in § 11 einen Katalog von Geschäften, für deren Vornahme der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf (die Satzung der SGL Carbon SE ist abrufbar unter www.sglgroup.de (dort unter „Investor Relations/Corporate Governance/Grundsätze der SGL Carbon SE/Satzung“)).

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat fünf ständige Ausschüsse gebildet, die im Einklang mit den gesetzlichen und den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex arbeiten: Der Personalausschuss, der die Entscheidungen des Aufsichtsrats hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zwischen der SGL Carbon SE und ihren jeweils amtierenden oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern vorbereitet und in diesem Zusammenhang Entscheidungen des Plenums erarbeitet; der Nominierungsausschuss, der Wahlvorschläge für die Bestellung von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat erarbeitet; der Prüfungsausschuss, der sich unter anderem mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der Compliance und des internen Kontrollsystems befasst sowie den Wahlvorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung vorbereitet; der Strategie-/Technologieausschuss, der grundlegende Fragen zur Strategie des Unternehmens erörtert und den Vorstand in Bezug auf die strategische Ausrichtung und technologische Entwicklung des Unternehmens und seiner Geschäftsfelder berät; der Governance- und Ethikausschuss, der sich im Schwerpunkt mit Geschäften zwischen SGL-Konzernunternehmen und Mitgliedern des Aufsichtsrats, diesen nahestehenden Personen und Großaktionären beschäftigt. Weitere Angaben zur Arbeitsweise des Aufsichtsrats, zu den Zielen seiner Zusammensetzung, seinen Ausschüssen sowie zur Besetzung der Ausschüsse finden Sie im Corporate Governance und Compliance Bericht, der Bestandteil dieser Erklärung ist und unter www.sglgroup.de (dort unter „Investor Relations/Finanzberichte/Geschäftsberichte/2016“) veröffentlicht ist, sowie im Bericht des Aufsichtsrats, der unter www.sglgroup.de (dort unter „Investor Relations/Finanzberichte/Geschäftsberichte/2016“) zugänglich ist. Auf diesen Bericht wird hierin auch vollumfänglich Bezug genommen.

Relevante Angaben zu den Unternehmensführungspraktiken

Umsetzung der Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex

Die SGL Carbon SE führt regelmäßig eine Prüfung der Einhaltung der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex durch. Sie entspricht allen Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015.

SGL Corporate Governance Grundsätze

Die SGL Corporate Governance Grundsätze fassen die einzelnen einschlägigen gesetzlichen Regelungen, die Satzung der SGL Carbon SE sowie ergänzende, über Jahre gewachsene Praktiken der Gesellschaft und des Konzerns zusammen. Sie sollen eine verantwortungsvolle und transparente Unternehmensführung und -kontrolle gewährleisten sowie das Vertrauen unserer Stakeholder, Geschäftspartner und Mitarbeiter sowie das der Öffentlichkeit nachhaltig fördern. Die Grundsätze werden mindestens einmal jährlich überprüft und an die weitere Entwicklung von Gesetzen, Empfehlungen und Usancen angepasst. Die SGL Corporate Governance Grundsätze enthalten neben den Geschäftsordnungen von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie den Organisationsgrundsätzen der SGL Group auch die wesentlichen Unternehmensrichtlinien bezüglich der konzernweiten Corporate Governance und Compliance.

Am grundlegendsten sind hierbei die Verhaltensgrundsätze der SGL Group (sog. Code of Business Conduct and Ethics), die die Verpflichtung des Konzerns und seiner Mitarbeiter zur Einhaltung der Gesetze und internen Richtlinien unterstreichen und Standards für gesetzeskonformes und ethisches Verhalten festlegen. Die Verhaltensgrundsätze spiegeln die gemeinsamen Werte der SGL Group wider, die die Unternehmenskultur und das Verhalten im Geschäftsleben bestimmen. Sie bieten Mitarbeitern und Unternehmensorganen des Konzerns einen Orientierungsrahmen insbesondere in den Bereichen Unternehmenssicherheit, finanzielle Integrität, Einhaltung von Recht und Gesetz im Kartell-, Kapitalmarkt- und Außenwirtschaftrecht, Einhaltung von umwelt- und sozialverträglichen Geschäftspraktiken und der Vermeidung von Interessenskonflikten im Geschäftsverkehr. Die Verhaltensgrundsätze sind im Internet abrufbar unter www.sglgroup.de (dort unter „Investor Relations/Corporate: Governance/Verhaltenskodex“).

Ausgehend von diesen Verhaltensgrundsätzen hat das Unternehmen zahlreiche detaillierte Unternehmensrichtlinien entwickelt, die gleichermaßen für die SGL Carbon SE wie auch den Konzern gelten und die ebenfalls Teil der konzernweiten gelebten Corporate Governance und Compliance sind wie:

  • Richtlinie zum Hinweisgebersystem (Whistleblower Guideline) zur Meldung von möglichen Compliance-Vorfällen im Interesse der Förderung eines offenen und vertrauensvollen Ar-beitsumfelds auch im Hinblick auf mögliche Integritätsthemen
  • Richtlinie für Sicherheit und soziale Verantwortung, die eine grundsätzliche Verpflichtung zur Einhaltung aller im Unternehmen eingeführten Sicherheitsrichtlinien zum Schutz der Mitarbeiter, des Arbeitsumfelds und der unternehmenseigenen Informationen beinhaltet
  • Richtlinie zur Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften
  • Richtlinie zur Einhaltung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften
  • Richtlinie für Geschenke und Einladungen als Leitlinie für rechtmäßiges und ethisches Verhalten im Zusammenhang mit sämtlichen Arten der Gewährung bzw. Annahme von Zuwendungen durch bzw. von SGL Group Mitarbeitern im Rahmen der Geschäftstätigkeit
  • Internal Control Manual, mit dem das interne Kontrollsystem der SGL Group dokumentiert und definiert wird
  • SGL Group Guideline zum Risikomanagement, mit der wesentlichen Abläufe der Risikoidentifizierung, dem Risiko-Reporting, der entsprechenden Dokumentation und Zuständigkeiten definiert werden

Weitere Informationen zu den SGL Corporate Governance Grundsätze finden Sie auch unter www.sglgroup.de (dort unter „Investor Relations/Corporate Governance/SGL Corporate Governance Grundsätze“).

Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE gemäß § 161 Aktiengesetz(AktG)

Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea) mit Sitz in Deutschland sind nach Art. 9 Abs. 1 (c)(ii) SE-VO i.V.m. § 161 AktG verpflichtet, zumindest einmal jährlich zu erklären, ob dem Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlung des Kodex nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE haben die folgende Erklärung gemäß § 161 AktG abgegeben:

Vorstand und Aufsichtsrat erklären:

Die letzte Entsprechenserklärung erfolgte am 17. September 2015. Seit diesem Tag hat die SGL Carbon SE den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 5. Mai 2015  (Bekanntmachung vom 12. Juni 2015) vollumfänglich entsprochen und wird den Empfehlungen auch zukünftig entsprechen.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 7. September 2016

 

Für den Aufsichtsrat der SGL Carbon SE: gez. Susanne Klatten (Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE)

Für den Vorstand der SGL Carbon SE: gez. Dr. Jürgen Köhler (Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE)“

Festlegungen nach Maßgabe des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen und Angaben zu Mindestanteilen im Aufsichtsrat

In Übereinstimmung mit dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom April 2015 hatte die Gesellschaft Zielgrößen für den Frauenanteil in Vorstand und den nachfolgenden Führungsebenen und deren Umsetzungsfrist festgelegt. Für den Frauenanteil im Vorstand der SGL Carbon SE hatte der Aufsichtsrat als Zielgröße einen Anteil von 0% bis zum 31.12.2016 festgesetzt (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 0%). Der Vorstand seinerseits hatte als Zielgröße für den Frauenanteil in der Führungsebene der SGL Carbon SE unterhalb des Vorstands bis zum 31.12.2016 eine Quote von mindestens 16,67% beschlossen (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 16,67%). Die Festlegung einer Frauenquote für eine zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands war bei der Gesellschaft nicht möglich gewesen, da es bei der SGL Carbon SE als reiner Konzernobergesellschaft mit ihrer flachen Führungsstruktur nur eine relevante Führungsebene (mit relevanter Personal- und Führungskompetenz) unterhalb des Vorstands gibt. Diese beiden Zielgrößen wurden erreicht, am 31.12.2016 betrug der Frauenanteil im Vorstand der SGL Carbon SE 0% und in der Führungsebene unterhalb des Vorstands 20%.

Mit Abschluss der zum 31.12.2016 endenden Periode haben Vorstand und Aufsichtsrat Zielgrößen für den Folgezeitraum beschlossen. Insoweit hat der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Vorstand der SGL Carbon SE als Zielgröße wieder einen Anteil von 0% bis zum 31.12.2019 festgesetzt (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 0%). Der Vorstand hat als Zielgröße für den Frauenanteil in der Führungsebene der SGL Carbon SE unterhalb des Vorstands eine Quote bis zum 31.12.2019 von mindestens 20% beschlossen (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 20%). Die Festlegung einer Frauenquote für eine zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands war bei der Gesellschaft nicht möglich, da es bei der SGL Carbon SE als reiner Konzernobergesellschaft mit ihrer flachen Führungsstruktur nur eine relevante Führungsebene (mit relevanter Personal- und Führungskompetenz) unterhalb des Vorstands gibt.

Darüber hinaus verlangt das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen, dass sich der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE - vorbehaltlich gewisser Übergangsregelungen – ab dem 1.1.2016 zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammensetzt. Im Berichtsjahr erfüllte die Gesellschaft einen Frauenanteil von mindestens 30% noch nicht, da der Aufsichtsrat gegenwärtig lediglich 3 weibliche Mitglieder hat. Bei der nächsten erforderlich werdenden Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds ist diese Vorgabe allerdings zu berücksichtigen; die Wahlen in den Aufsichtsrat, die vor dem 1.1.2016 stattfanden, haben jedoch insoweit Bestandsschutz.

Wiesbaden, im März 2017

SGL Carbon SE

Erklärung zur Unternehmensführung 2015 herunterladen

Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB

Relevante Angaben zu den Unternehmensführungspraktiken der Gesellschaft sowie Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat und deren Ausschüssen

Die Unternehmensführung der SGL Carbon SE als börsennotierter Europäischer Gesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland wird maßgeblich durch die Verordnung EG Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), das deutsche SE-Ausführungsgesetz (SEAG), die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL Carbon SE vom 8. Dezember 2008 sowie das deutsche Aktiengesetz, die Anregungen und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (in seiner jeweils aktuellen Fassung) und die Satzung der SGL Carbon SE bestimmt.

Gemäß Art. 38 SE-VO i.V.m. § 5 der Satzung der SGL Carbon SE unterliegt die SGL Carbon SE dem dualistischen System. Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen dem Leitungsorgan (Vorstand) als Geschäftsleitungs- und Geschäftsführungsorgan und dem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE arbeiten im Unternehmensinteresse mit dem gemeinsamen Ziel der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes eng zusammen.

Der Vorstand der SGL Carbon SE besteht derzeit aus drei Mitgliedern. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d. h., die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung; jedem Vorstandsmitglied ist jedoch die Zuständigkeit für bestimmte Ressorts zugewiesen. Nähere Angaben zu den einzelnen Vorstandsmitgliedern finden Sie unter www.sglgroup.com (dort unter Unternehmen/Vorstand).

Der Vorstand entwickelt die Unternehmensstrategie und sorgt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über wesentliche Entwicklungen im Unternehmen, insbesondere über den Geschäftsverlauf und etwaige Abweichungen zur Planung, das Risikomanagement, die Ertragssituation und wesentliche Geschäftsvorgänge.

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE besteht nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 der Satzung aus 12 Mitgliedern und ist jeweils zur Hälfte mit Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmer besetzt. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung der SGL Carbon SE bestellt, wobei die Hauptversammlung bei der Bestellung der Arbeitnehmervertreter an die Wahlvorschläge der Arbeitnehmerseite gebunden ist. Nähere Angaben zu den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats finden Sie unter www.sglgroup.com (dort unter Unternehmen/Aufsichtsrat).Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Er bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder und setzt deren individuelle Vergütung fest. Er wird unmittelbar in Entscheidungen eingebunden, die für die SGL Carbon SE von grundlegender Bedeutung sind; dazu zählen etwa die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bestehender Geschäftsfelder oder die Emission von Anleihen. Die Satzung der SGL Carbon SE enthält in § 11 einen Katalog von Geschäften, für deren Vornahme der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf (die Satzung der SGL Carbon SE ist abrufbar unter www.sglgroup.com (dort unter Investor Relations/Corporate Governance/Grundsätze der SGL Carbon SE/Satzung).

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat fünf ständige Ausschüsse gebildet, die im Einklang mit den gesetzlichen und den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex arbeiten: Der Personalausschuss, der die Entscheidungen des Aufsichtsrats hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zwischen der SGL Carbon SE und ihren jeweils amtierenden oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern vorbereitet und in diesem Zusammenhang Entscheidungen des Plenums erarbeitet; der Nominierungsausschuss, der Wahlvorschläge für die Bestellung von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat erarbeitet; der Prüfungsausschuss, der sich unter anderem mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der Compliance und des internen Kontrollsystems befasst sowie den Wahlvorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung vorbereitet; der Strategie-/Technologieausschuss, der grundlegende Fragen zur Strategie des Unternehmens erörtert und den Vorstand in Bezug auf die strategische Ausrichtung und technologische Entwicklung des Unternehmens und seiner Geschäftsfelder berät; der Governance- und Ethikausschuss, der sich im Schwerpunkt mit Geschäften zwischen SGL-Konzernunternehmen und Mitgliedern des Aufsichtsrats, diesen nahestehenden Personen und Großaktionären beschäftigt. Weitere Angaben zur Arbeitsweise des Aufsichtsrats, zu den Zielen seiner Zusammensetzung, seinen Ausschüssen sowie zur Besetzung der Ausschüsse finden Sie im Corporate Governance und Compliance Bericht, der Bestandteil dieser Erklärung ist und unter www.sglgroup.com (dort unter Investor Relations/Finanzberichte/Geschäftsberichte/2015) veröffentlicht ist, sowie im Bericht des Aufsichtsrats, der unter www.sglgroup.com (dort unter Investor Relations/Finanzberichte/Geschäftsberichte/2015) zugänglich ist. Auf diesen Bericht wird hierin auch vollumfänglich Bezug genommen.

Die Arbeitsweise und Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat sind in den Geschäftsordnungen von Vorstand und Aufsichtsrat beschrieben, die Teil der SGL Corporate Governance Grundsätze sind. Die SGL Corporate Governance Grundsätze fassen verschiedene gesetzliche Regelungen, die Satzung der SGL Carbon SE und über Jahre gewachsene Praktiken des Unternehmens zusammen. Sie sollen eine verantwortungsvolle und transparente Unternehmensführung und -kontrolle gewährleisten. Die Grundsätze werden laufend an die Entwicklung von Gesetzen, Empfehlungen und Usancen angepasst. Die Kernaussagen der SGL Corporate Governance Grundsätze finden Sie unter www.sglgroup.com (dort unter Investor Relations/Corporate Governance/Grundsätze der SGL Carbon SE).

Die SGL Group hat sich Verhaltensgrundsätze gesetzt (sog. Code of Business Conduct and Ethics), die die Verpflichtung der SGL Group und ihrer Mitarbeiter zur Einhaltung der Gesetze und internen Richtlinien unterstreichen und Standards für gesetzeskonformes und ethisches Verhalten festlegen. Die Verhaltensgrundsätze spiegeln die gemeinsamen Werte der SGL Group wider, die die Unternehmenskultur der SGL Group und das Verhalten im Geschäftsleben bestimmen. Die Verhaltensgrundsätze sind im Internet abrufbar unter www.sglgroup.com (dort unter Investor Relations/Corporate Governance/Verhaltenskodex).

Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE haben nach pflichtgemäßer Prüfung auf Basis der aktuellen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG eine Entsprechenserklärung abgegeben:

Entsprechenserklärung gemäß § 161 Aktiengesetz

„Vorstand und Aufsichtsrat erklären:

  1. Die letzte Entsprechenserklärung erfolgte am 17. Dezember 2014. Seit diesem Tag hat die SGL Carbon SE den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 24. Juni 2014 (Bekanntmachung vom 30. September 2014) mit der folgenden Ausnahme entsprochen: 

    Kodex-Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Sätze 2, 3: Bei der Bemessung der Vorstandsvergütung im Rahmen der derzeit bestehenden Vorstandsdienstverträge ist eine Umsetzung der Empfehlung, das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung zu berücksichtigen und für den Vergleich festzulegen, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft festzulegen sind, nicht erfolgt. Bei Festlegung des aktuellen Vergütungssystems für den Vorstand zum 1. Januar 2014 war die Überprüfung der Vergütungsstruktur der oberen Managementebenen der Gesellschaft noch nicht abgeschlossen und es sollten auf dieser Grundlage keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Eine Betrachtung des Verhältnisses der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft sollte vielmehr erst vorgenommen werden, wenn das neue Vergütungssystem der oberen Managementebenen der Gesellschaft, das zum 1. Januar 2015 wirksam wurde, einige Zeit in Kraft war und nach Einschätzung des Aufsichtsrats eine stabile Grundlage für einen sachgerechten Vergleich bot.
     
  2. Die "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" legte am 5. Mai 2015 (Bekanntmachung vom 12. Juni 2015) eine neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vor. Auch der neuen Kodex-Fassung entsprach die SGL Carbon SE wie unter Ziffer 1. oben ausgeführt mit Ausnahme einer neuen Empfehlung in der überarbeiteten Kodex-Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1. Nach dieser neuen Empfehlung soll der Aufsichtsrat eine unternehmensspezifische Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat festlegen.
     
  3. In der heutigen Aufsichtsratssitzung hat der Aufsichtsrat nach eingehender Diskussion eine Regelgrenze im Sinn der Kodex-Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 beschlossen. Des Weiteren wurde auch die Angemessenheit der Vorstandsvergütung nach Maßgabe der Kodex-Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Sätze 2, 3 (vertikaler Vergleich) festgestellt. Ab heute entspricht daher die SGL Carbon SE den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Kodex-Fassung vom 5. Mai 2015 vollumfänglich.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 17. September 2015

Für den Aufsichtsrat der SGL Carbon SE: gez. Susanne Klatten (Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE)

Für den Vorstand der SGL Carbon SE: gez. Dr. Jürgen Köhler (Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE)“

Festlegungen nach Maßgabe des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen

In Übereinstimmung mit dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom April 2015 hat die Gesellschaft Zielgrößen für den Frauenanteil in Vorstand und den nachfolgenden Führungsebenen und deren Umsetzungsfrist festgelegt. Die gesetzten Zielgrößen wahren jeweils den aktuellen Stand, schließen aber eine Steigerung des Frauenanteils natürlich nicht aus. In seiner Sitzung im September 2015 hat der Aufsichtsrat als Zielgröße für den Frauenanteil im Vorstand der SGL Carbon SE einen Anteil von 0% bis zum 31.12.2016 festgesetzt (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 0%). Der Vorstand seinerseits hat im September 2015 als Zielgröße für den Frauenanteil in der Führungsebene der SGL Carbon SE unterhalb des Vorstands bis zum 31.12.2016 eine Quote von mindestens 16,67% beschlossen (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 16,67%). Die Festlegung einer Frauenquote für eine zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands war bei der Gesellschaft nicht möglich, da es bei der SGL Carbon SE als reiner Konzernobergesellschaft mit ihrer flachen Führungsstruktur nur eine relevante Führungsebene (mit relevanter Personal- und Führungskompetenz) unterhalb des Vorstands gibt.

Darüber hinaus verlangt das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen, dass sich der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE - vorbehaltlich gewisser Übergangsregelungen – ab dem 1. Januar 2016 zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammensetzt. Aktuell erfüllt die Gesellschaft einen Frauenanteil von mindestens 30% noch nicht, da der Aufsichtsrat gegenwärtig lediglich 3 weibliche Mitglieder hat. Bei der nächsten erforderlich werdenden Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds ist diese Vorgabe allerdings zu berücksichtigen; die Wahlen in den Aufsichtsrat, die vor dem 1.1.2016 stattfanden, haben jedoch insoweit Bestandsschutz.

Wiesbaden, im März 2016

SGL Carbon SE

Erklärung zur Unternehmensführung 2014 herunterladen

Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB

Die Unternehmensführung der SGL Carbon SE als börsennotierter Europäischer Gesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland wird maßgeblich durch die Verordnung EG Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), das deutsche SE-Ausführungsgesetz (SEAG), die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL Carbon SE vom 8. Dezember 2008 sowie das deutsche Aktiengesetz, die Anregungen und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (in seiner jeweils aktuellen Fassung) und die Satzung der SGL Carbon SE bestimmt.

Gemäß Art. 38 SE-VO i.V.m. § 5 der Satzung der SGL Carbon SE unterliegt die SGL Carbon SE dem dualistischen System. Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen dem Leitungsorgan (Vorstand) als Geschäftsleitungs- und Geschäftsführungsorgan und dem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE arbeiten im Unternehmensinteresse mit dem gemeinsamen Ziel der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes eng zusammen.

Der Vorstand der SGL Carbon SE besteht derzeit aus drei Mitgliedern. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d. h., die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung; jedem Vorstandsmitglied ist jedoch die Zuständigkeit für bestimmte Ressorts zugewiesen. Nähere Angaben zu den einzelnen Vorstandsmitgliedern finden Sie unter www.sglgroup.com (dort unter Unternehmen/Vorstand).

Der Vorstand entwickelt die Unternehmensstrategie und sorgt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über wesentliche Entwicklungen im Unternehmen, insbesondere über den Geschäftsverlauf und etwaige Abweichungen zur Planung, das Risikomanagement, die Ertragssituation und wesentliche Geschäftsvorgänge.

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE besteht nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 der Satzung aus 12 Mitgliedern und ist jeweils zur Hälfte mit Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmer besetzt. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung der SGL Carbon SE bestellt, wobei die Hauptversammlung bei der Bestellung der Arbeitnehmervertreter an die Wahlvorschläge der Arbeitnehmerseite gebunden ist. Nähere Angaben zu den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats finden Sie unter www.sglgroup.com (dort unter Unternehmen/Aufsichtsrat).

Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Er bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder und setzt deren individuelle Vergütung fest. Er wird unmittelbar in Entscheidungen eingebunden, die für die SGL Carbon SE von grundlegender Bedeutung sind; dazu zählen etwa die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bestehender Geschäftsfelder oder die Emission von Anleihen. Die Satzung der SGL Carbon SE enthält in § 11 einen Katalog von Geschäften, für deren Vornahme der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf (die Satzung der SGL Carbon SE ist abrufbar unter www.sglgroup.com (dort unter Investor Relations/Corporate Governance/Grundsätze der SGL Carbon SE/Satzung).

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat fünf Ausschüsse gebildet, die im Einklang mit den gesetzlichen und den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex arbeiten: Der Personalausschuss, der die Entscheidungen des Aufsichtsrats hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zwischen der SGL Carbon SE und ihren jeweils amtierenden oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern vorbereitet und in diesem Zusammenhang Entscheidungen des Plenums erarbeitet; der Nominierungsausschuss, der Wahlvorschläge für die Bestellung von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat erarbeitet; der Prüfungsausschuss, der sich unter anderem mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der Compliance und des internen Kontrollsystems befasst sowie den Wahlvorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung vorbereitet; der Strategie-/Technologieausschuss, der grundlegende Fragen zur Strategie des Unternehmens erörtert und den Vorstand in Bezug auf die strategische Ausrichtung und technologische Entwicklung des Unternehmens und seiner Geschäftsfelder berät; der Governance- und Ethikausschuss, der sich im Schwerpunkt mit Geschäften zwischen SGL-Konzernunternehmen und Mitgliedern des Aufsichtsrats, diesen nahestehenden Personen und Großaktionären beschäftigt. Weitere Angaben zur Arbeitsweise des Aufsichtsrats, zu den Zielen seiner Zusammensetzung, seinen Ausschüssen sowie zur Besetzung der Ausschüsse finden Sie im Corporate Governance und Compliance Bericht, der Bestandteil dieser Erklärung ist und unter www.sglgroup.com (dort unter Investor Relations/Finanzberichte/Geschäftsberichte/2014) veröffentlicht ist, sowie im Bericht des Aufsichtsrats, der unter www.sglgroup.com (dort unter Investor Relations/Finanzberichte/Geschäftsberichte/2014) zugänglich ist. Auf diesen Bericht wird hierin auch vollumfänglich Bezug genommen.

Die Arbeitsweise und Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat sind in den Geschäftsordnungen von Vorstand und Aufsichtsrat beschrieben, die Teil der SGL Corporate Governance Grundsätze sind. Die SGL Corporate Governance Grundsätze fassen verschiedene gesetzliche Regelungen, die Satzung der SGL Carbon SE und über Jahre gewachsene Praktiken des Unternehmens zusammen. Sie sollen eine verantwortungsvolle und transparente Unternehmensführung und -kontrolle gewährleisten. Die Grundsätze werden laufend an die Entwicklung von Gesetzen, Empfehlungen und Usancen angepasst. Die Kernaussagen der SGL Corporate Governance Grundsätze finden Sie unter www.sglgroup.com (dort unter Investor Relations/Corporate Governance/Grundsätze der SGL Carbon SE).

Die SGL Group hat sich Verhaltensgrundsätze gesetzt (sog. Code of Business Conduct and Ethics), die die Verpflichtung der SGL Group und ihrer Mitarbeiter zur Einhaltung der Gesetze und internen Richtlinien unterstreichen und Standards für gesetzeskonformes und ethisches Verhalten festlegen. Die Verhaltensgrundsätze spiegeln die gemeinsamen Werte der SGL Group wider, die die Unternehmenskultur der SGL Group und das Verhalten im Geschäftsleben bestimmen. Die Verhaltensgrundsätze sind im Internet abrufbar unter www.sglgroup.com (dort unter Investor Relations/Corporate Governance/Verhaltenskodex).

Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE haben nach pflichtgemäßer Prüfung auf Basis der aktuellen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG eine Entsprechenserklärung abgegeben:

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE gemäß § 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex:

„Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 24. Juni 2014 (Bekanntmachung vom 30. September 2014) mit der folgenden Ausnahme entsprochen wird:

  • Kodex-Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Satz 3: Bei der Bemessung der Vorstandsvergütung im Rahmen der derzeit bestehenden Vorstandsdienstverträge ist eine Umsetzung der Empfehlung, das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung zu berücksichtigen und für den Vergleich festzulegen, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft festzulegen sind, nicht erfolgt. Bei Festlegung des aktuellen Vergütungssystems für den Vorstand zum 1. Januar 2014 war die Überprüfung der Vergütungsstruktur der oberen Managementebenen der Gesellschaft noch nicht abgeschlossen und es sollten auf dieser Grundlage keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Eine Betrachtung des Verhältnisses der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft soll gegebenenfalls vorgenommen werden, wenn das neue Vergütungssystem der oberen Managementebenen der Gesellschaft, das zum 1. Januar 2015 wirksam wird, einige Zeit in Kraft ist und nach Einschätzung des Aufsichtsrats eine stabile Grundlage für einen sachgerechten Vergleich bietet.

Vorstand und Aufsichtsrat erklären weiter, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (Empfehlungen DCGK) in der Fassung vom 13. Mai 2013 (Bekanntmachung vom 10. Juni 2013) seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 19. Dezember 2013 bis zum 30. Juni 2014 mit den dort genannten Abweichungen, anschließend den Empfehlungen DCGK in der Fassung vom 13. Mai 2013 bzw. den Empfehlungen DCGK in der Fassung vom 24. Juni 2014 nach ihrer Bekanntmachung mit der oben genannten Abweichung entsprochen wurde.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 17. Dezember 2014

Für den Aufsichtsrat der SGL Carbon SE: gez. Susanne Klatten (Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE)

Für den Vorstand der SGL Carbon SE: gez. Dr. Jürgen Köhler (Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE)“

Wiesbaden, im Februar 2015

SGL Carbon SE

Erklärung zur Unternehmensführung 2013 herunterladen

Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB

In dieser Erklärung berichtet der Vorstand der SGL Carbon SE gemäß § 289a HGB über die Unternehmensführung.

Die Unternehmensführung der SGL Carbon SE als börsennotierter Europäischer Gesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland wird in erster Linie durch die Verordnung EG Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), das deutsche SE-Ausführungsgesetz (SEAG), die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL Carbon SE vom 8. Dezember 2008 sowie das Aktiengesetz, die Anregungen und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (in seiner jeweils aktuellen Fassung) und die Satzung der SGL Carbon SE bestimmt.

Gemäß Art. 38 SE-VO i.V.m. § 5 der Satzung der SGL Carbon SE unterliegt die SGL Carbon SE dem dualistischen System. Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen dem Leitungsorgan (Vorstand) als Geschäftsleitungs- und Geschäftsführungsorgan und dem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE arbeiten im Unternehmensinteresse mit dem gemeinsamen Ziel der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes eng zusammen.

Der Vorstand der SGL Carbon SE besteht derzeit aus drei Mitgliedern. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d. h., die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung; jedem Vorstandsmitglied ist jedoch die Zuständigkeit für bestimmte Ressorts zugewiesen. Nähere Angaben zu den einzelnen Vorstandsmitgliedern finden Sie unter www.sglgroup.com (dort unter Unternehmen/Vorstand).

Der Vorstand entwickelt die Unternehmensstrategie und sorgt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über wesentliche Entwicklungen im Unternehmen, insbesondere über den Geschäftsverlauf und etwaige Abweichungen zur Planung, das Risikomanagement, die Ertragssituation und wesentliche Geschäftsvorgänge.

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE besteht nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 der Satzung aus 12 Mitgliedern und ist jeweils zur Hälfte mit Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmer besetzt. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung der SGL Carbon SE bestellt, wobei die Hauptversammlung bei der Bestellung der Arbeitnehmervertreter an die Wahlvorschläge der Arbeitnehmerseite gebunden ist. Nähere Angaben zu den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats finden Sie unter www.sglgroup.com (dort unter Unternehmen/Aufsichtsrat).

Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Er bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder und setzt deren individuelle Vergütung fest. Er wird unmittelbar in Entscheidungen eingebunden, die für die SGL Carbon SE von grundlegender Bedeutung sind; dazu zählen etwa die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bestehender Geschäftsfelder oder die Emission von Anleihen. Die Satzung der SGL Carbon SE enthält in § 11 einen Katalog von Geschäften, für deren Vornahme der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf (die Satzung der SGL Carbon SE ist abrufbar unter www.sglgroup.com (dort unter Investor Relations/Corporate Governance/Grundsätze der SGL Carbon SE/Satzung).

Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat fünf ständige Ausschüsse gebildet, die im Einklang mit den gesetzlichen und den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex arbeiten: Der Personalausschuss, der die Entscheidungen des Aufsichtsrats hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zwischen der SGL Carbon SE und ihren jeweils amtierenden oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern vorbereitet und in diesem Zusammenhang Entscheidungen des Plenums erarbeitet; der Nominierungsausschuss, der Wahlvorschläge für die Bestellung von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat erarbeitet; der Prüfungsausschuss, der sich unter anderem mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der Compliance und des internen Kontrollsystems befasst sowie den Wahlvorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung vorbereitet; der Strategie-/Technologieausschuss, der grundlegende Fragen zur Strategie- und Technologieposition des Unternehmens erörtert und den Vorstand in Bezug auf die strategische Ausrichtung und technologische Entwicklung des Unternehmens und seiner Geschäftsfelder berät; der Governance- und Ethikausschuss, der sich im Schwerpunkt mit Geschäften zwischen SGL-Konzernunternehmen und Aufsichtsräten, diesen nahestehenden Personen und Großaktionären beschäftigt. Weitere Angaben zur Arbeitsweise des Aufsichtsrats, zu den Zielen seiner Zusammensetzung, seinen Ausschüssen sowie zur Besetzung der Ausschüsse finden Sie im Corporate Governance und Compliance Bericht, der Bestandteil dieser Erklärung ist und unter www.sglgroup.com (dort unter Investor Relations/Finanzberichte/Geschäftsberichte/2013) veröffentlicht ist, sowie im Bericht des Aufsichtsrats, der unter www.sglgroup.com (dort unter Investor Relations/Finanzberichte/Geschäftsberichte/2013) zugänglich ist. Auf diesen Bericht wird hierin auch vollumfänglich Bezug genommen.

Die Arbeitsweise und Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat sind in den Geschäftsordnungen von Vorstand und Aufsichtsrat, die Bestandteil der Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE sind, beschrieben. Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE fassen verschiedene gesetzliche Regelungen, die Satzung der SGL Carbon SE und über Jahre gewachsene Praktiken des Unternehmens zusammen. Sie sollen eine verantwortungsvolle und transparente Unternehmensführung und -kontrolle gewährleisten. Die Grundsätze werden laufend an die Entwicklung von Gesetzen, Empfehlungen und Usancen angepasst. Die Kernaussagen der Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE finden Sie unter www.sglgroup.com (dort unter Investor Relations/Corporate Governance).

In der SGL Group bestehen Verhaltensgrundsätze (sog. Code of Business Conduct and Ethics), die die Verpflichtung der SGL Group und ihrer Mitarbeiter zur Einhaltung der Gesetze und internen Richtlinien unterstreichen und Standards für gesetzeskonformes und ethisches Verhalten setzen. Die Verhaltensgrundsätze spiegeln die gemeinsamen Werte der SGL Group wider, die die Unternehmenskultur der SGL Group und das Verhalten im Geschäftsleben bestimmen. Die Verhaltensgrundsätze sind im Internet abrufbar unter www.sglgroup.com (dort unter Investor Relations/Corporate Governance).

Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE haben nach pflichtgemäßer Prüfung auf Basis der aktuellen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 13. Mai 2013 gemäß § 161 AktG eine Entsprechenserklärung abgegeben:

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE gemäß § 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex:

„Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 13. Mai 2013 (Bekanntmachung vom 10. Juni 2013) mit den folgenden Ausnahmen entsprochen wird:

  • Kodex-Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Satz 3: Bei der Bemessung der Vorstandsvergütung im Rahmen der derzeit bestehenden Vorstandsdienstverträge ist eine Umsetzung der erst am 10. Juni 2013 neu hinzugekommenen Empfehlung, das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung zu berücksichtigen und für den Vergleich festzulegen, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft festzulegen sind, nicht erfolgt, da in die erworbenen Rechtspositionen dieser Verträge nicht nachträglich eingegriffen werden soll und zudem die Festlegung des Verhältnisses erst erfolgen soll, wenn die künftige Vergütungsstruktur des oberen Führungskreises feststeht, die derzeit von der Gesellschaft überprüft wird.
  • Kodex-Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6: Bei der Bemessung der Vorstandsvergütung im Rahmen von Vorstandsdienstverträgen, die vor dem 10. Juni 2013 abgeschlossen wurden, ist eine Umsetzung der am 10. Juni 2013 neu hinzugekommenen Empfehlung, betragsmäßige Höchstgrenzen bei der Vergütung insgesamt sowie ihrer variablen Vergütungsbestandteile vorzusehen, in die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorstandsverträge zunächst nicht erfolgt, da in die erworbenen Rechtspositionen dieser Verträge nicht nachträglich eingegriffen werden sollte. Der Aufsichtsrat wird jedoch der Empfehlung beim Abschluss neuer und der Verlängerung bestehender Vorstandsverträge folgen und die zum 1. Januar 2014 in Kraft tretenden überarbeiteten Vorstandsverträge werden diese Empfehlung einhalten.
  • Kodex-Ziffer 4.2.3 Abs. 4: Die Begrenzung von Abfindungen im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit halten wir im Hinblick auf die bestehende Vertrags- und Vergütungsstruktur nicht in allen Fällen für angemessen, so dass bei den derzeit bestehenden Verträgen keine Begrenzung und ab dem 1. Januar 2014 bei einem der dann bestehenden Verträge keine Begrenzung vorgesehen ist.

Vorstand und Aufsichtsrat erklären weiter, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (DCGK) in der Fassung vom 15. Mai 2012 (Bekanntmachung vom 15. Juni 2012) seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 6. Dezember 2012  mit den dort genannten Abweichungen und dem DCGK in der Fassung vom 13. Mai 2013 seit seiner Bekanntmachung mit der oben genannten Abweichungen entsprochen wurde.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 19. Dezember 2013

Für den Aufsichtsrat der SGL Carbon SE: gez. Susanne Klatten (Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE)

Für den Vorstand der SGL Carbon SE: gez. Robert J. Koehler (Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE)“

Die Entsprechenserklärung ist ebenfalls unter www.sglgroup.com (Investor Relations/Corporate Governance/Entsprechenserklärung) zugänglich

Wiesbaden, im Februar 2014

SGL Carbon SE

Der Vorstand

Erklärung zur Unternehmensführung 2012 herunterladen

Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB

In dieser Erklärung berichtet der Vorstand der SGL CARBON SE gemäß § 289a HGB über die Unternehmensführung.

Die Unternehmensführung der SGL CARBON SE als börsennotierter Europäischer Gesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland wird in erster Linie durch die Verordnung EG Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), das deutsche SE-Ausführungsgesetz (SEAG), die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL CARBON SE vom 8. Dezember 2008 sowie das Aktiengesetz, die Anregungen und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (in seiner jeweils aktuellen Fassung) und die Satzung der SGL CARBON SE bestimmt.

Gemäß Art. 38 SE-VO i.V.m. § 5 der Satzung der SGL CARBON SE unterliegt die SGL CARBON SE dem dualistischen System. Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen dem Leitungsorgan (Vorstand) als Geschäftsleitungs- und Geschäftsführungsorgan und dem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Vorstand und Aufsichtsrat der SGL CARBON SE arbeiten im Unternehmensinteresse mit dem gemeinsamen Ziel der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes eng zusammen.

Der Vorstand der SGL CARBON SE besteht derzeit aus fünf Mitgliedern. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d. h., die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung; jedem Vorstandsmitglied ist jedoch die Zuständigkeit für bestimmte Ressorts zugewiesen. Nähere Angaben zu den einzelnen Vorstandsmitgliedern und ihren Ressortzuständigkeiten finden Sie unter www.sglgroup.de(dort unter Unternehmen/Vorstand).

Der Vorstand entwickelt die Unternehmensstrategie und sorgt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über wesentliche Entwicklungen im Unternehmen, insbesondere über den Geschäftsverlauf und etwaige Abweichungen zur Planung, das Risikomanagement, die Ertragssituation und wesentliche Geschäftsvorgänge.

Der Aufsichtsrat der SGL CARBON SE besteht nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 der Satzung aus 12 Mitgliedern und ist jeweils zur Hälfte mit Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmer besetzt. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung der SGL CARBON SE bestellt, wobei die Hauptversammlung bei der Bestellung der Arbeitnehmervertreter an die Wahlvorschläge der Arbeitnehmerseite gebunden ist. Nähere Angaben zu den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats finden Sie unter www.sglgroup.de (dort unter Unternehmen/Aufsichtsrat).

Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Er bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder und setzt deren individuelle Vergütung fest. Er wird unmittelbar in Entscheidungen eingebunden, die für die SGL CARBON SE von grundlegender Bedeutung sind; dazu zählen etwa die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bestehender Geschäftsfelder oder die Emission von Anleihen. Die Satzung der SGL CARBON SE enthält in § 11 einen Katalog von Geschäften, für deren Vornahme der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf (die Satzung der SGL CARBON SE ist abrufbar unter www.sglgroup.de (dort unter Investor Relations/Corporate Governance/Grundsätze der SGL Carbon SE/Satzung).

Der Aufsichtsrat der SGL CARBON SE hat vier Ausschüsse gebildet, die im Einklang mit den gesetzlichen und den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex arbeiten: Der Personalausschuss, der die Entscheidungen des Aufsichtsrats hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zwischen der SGL CARBON SE und ihren jeweils amtierenden oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern vorbereitet und in diesem Zusammenhang Entscheidungen des Plenums erarbeitet; der Nominierungsausschuss, der Wahlvorschläge für die Bestellung von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat erarbeitet; der Prüfungsausschuss, der sich unter anderem mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der Compliance und des internen Kontrollsystems befasst sowie den Wahlvorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung vorbereitet; der Strategie-/Technologieausschuss, der grundlegende Fragen zur Strategie- und Technologieposition des Unternehmenserörtert und den Vorstand in Bezug auf die strategische Ausrichtung und technologische Entwicklung des Unternehmens und seiner Geschäftsfelder berät. Weitere Angaben zur Arbeitsweise des Aufsichtsrats, zu den Zielen seiner Zusammensetzung,seinen Ausschüssen sowie zur Besetzung der Ausschüsse finden Sie im Corporate Governance und Compliance Bericht, der Bestandteil dieser Erklärung ist und unter www.sglgroup.de (dort unter Investor Relations/Finanzberichte/Geschäftsberichte/2012) veröffentlicht ist, sowie im Bericht des Aufsichtsrats, der unter www.sglgroup.de (dort unter Investor Relations/Finanzberichte/Geschäftsberichte/2012) zugänglich ist. Auf diesen Bericht wird hierin auch vollumfänglich Bezug genommen.

Die Arbeitsweise und Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat sind in den Geschäftsordnungen von Vorstand und Aufsichtsrat, die Bestandteil der Corporate Governance Grundsätze der SGL CARBON SE sind, beschrieben. Die Corporate Governance Grundsätze der SGL CARBON SE fassen verschiedene gesetzliche Regelungen, die Satzung der SGL CARBON SE und über Jahre gewachsene Praktiken des Unternehmens zusammen. Sie sollen eine verantwortungsvolle und transparente Unternehmensführung und -kontrolle gewährleisten. Die Grundsätze werden laufend an die Entwicklung von Gesetzen, Empfehlungen und Usancen angepasst. Die Kernaussagen der Corporate Governance Grundsätze der SGL CARBON SE finden Sie unter www.sglgroup.de (dort unter Investor Relations/Corporate Governance).

In der SGL Group bestehen Verhaltensgrundsätze (sog. Code of Business Conduct and Ethics), die die Verpflichtung der SGL Group und ihrer Mitarbeiter zur Einhaltung der Gesetze und internen Richtlinien unterstreichen und Standards für gesetzeskonformes und ethisches Verhalten setzen. Die Verhaltensgrundsätze spiegeln die gemeinsamen Werte der SGL Group wider, die die Unternehmenskultur der SGL Group und das Verhalten im Geschäftsleben bestimmen. Die Verhaltensgrundsätze sind im Internet abrufbar unter www.sglgroup.de (dort unter Investor Relations/Corporate Governance/Verhaltensrichtlinien).

Vorstand und Aufsichtsrat der SGL CARBON SE haben nach pflichtgemäßer Prüfung auf Basis der aktuellen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 15. Mai 2012 gemäß § 161 AktG eine Entsprechenserklärung abgegeben:

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE gemäß § 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex:

„Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 15. Mai 2012 (Bekanntmachung vom 15. Juni 2012) mit der folgenden Ausnahme entsprochen wird:

  • Kodex-Ziffer 4.2.3 Abs. 4: Die Begrenzung von Abfindungen im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit halten wir im Hinblick auf die bestehende Vertrags- und Vergütungsstruktur nicht für angemessen.

Vorstand und Aufsichtsrat erklären weiter, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (DCGK) in der Fassung vom 26. Mai 2010 (Bekanntmachung vom 2. Juli 2010) seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 9. Dezember 2011 mit den dort genannten Abweichungen und dem DCGK in der Fassung vom 15. Mai 2012 seit seiner Bekanntmachung mit der oben genannten Abweichung sowie der zusätzlichen Abweichung - hinsichtlich der Angabe einer konkreten Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder - gemäß Kodex Ziffer 5.4.1 zweiter Absatz entsprochen wurde. Die Abweichung gemäß Kodex Ziffer 5.4.1 zweiter Absatz resultierte aus der Neufassung dieser Ziffer durch den DCGK in der Fassung vom 15. Mai 2012 und wurde durch die Anpassung der konkreten Ziele des Aufsichtsrats am heutigen Tag [d.h. am 6. Dezember 2012, dem Tag der Abgabe der Entsprechenserklärung] beseitigt.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 6. Dezember 2012

Für den Aufsichtsrat der SGL Carbon SE: gez. Max Dietrich Kley (Vorsitzender des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE)

Für den Vorstand der SGL Carbon SE: gez. Robert J. Koehler (Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE)“

 

Die Entsprechenserklärung ist ebenfalls unter www.sglgroup.de (Investor Relations/Corporate Governance/Entsprechenserklärung) zugänglich

Wiesbaden, im Februar 2013

SGL CARBON SE

Der Vorstand

Erklärung zur Unternehmensführung 2011 herunterladen

Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB

In dieser Erklärung berichtet der Vorstand der SGL CARBON SE gemäß § 289a HGB über die Unternehmensführung.

Die Unternehmensführung der SGL CARBON SE als börsennotierter Europäischer Gesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland wird in erster Linie durch die Verordnung EG Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), das deutsche SE-Ausführungsgesetz (SEAG), die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL CARBON SE vom 8. Dezember 2008 sowie das Aktiengesetz, die Anregungen und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (in seiner jeweils aktuellen Fassung) und die Satzung der SGL CARBON SE bestimmt.

Gemäß Art. 38 SE-VO i.V.m. § 5 der Satzung der SGL CARBON SE unterliegt die SGL CARBON SE dem dualistischen System. Dieses ist durch eine strikte personelle Trennung zwischen dem Leitungsorgan (Vorstand) als Geschäftsleitungs- und Geschäftsführungsorgan und dem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) als Überwachungsorgan gekennzeichnet. Vorstand und Aufsichtsrat der SGL CARBON SE arbeiten im Unternehmensinteresse mit dem gemeinsamen Ziel der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes eng zusammen.

Der Vorstand der SGL CARBON SE besteht derzeit aus fünf Mitgliedern. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d. h., die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung; jedem Vorstandsmitglied ist jedoch die Zuständigkeit für bestimmte Ressorts zugewiesen. Nähere Angaben zu den einzelnen Vorstandsmitgliedern und ihren Ressortzuständigkeiten finden Sie unter www.sglgroup.de(dort unter Unternehmen/Vorstand).

Der Vorstand entwickelt die Unternehmensstrategie und sorgt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Er informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über wesentliche Entwicklungen im Unternehmen, insbesondere über den Geschäftsverlauf und etwaige Abweichungen zur Planung, das Risikomanagement, die Ertragssituation und wesentliche Geschäftsvorgänge.

Der Aufsichtsrat der SGL CARBON SE besteht nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 der Satzung aus 12 Mitgliedern und ist jeweils zur Hälfte mit Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmer besetzt. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung der SGL CARBON SE bestellt, wobei die Hauptversammlung bei der Bestellung der Arbeitnehmervertreter an die Wahlvorschläge der Arbeitnehmerseite gebunden ist. Nähere Angaben zu den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats finden Sie unter www.sglgroup.de (dort unter Unternehmen/Aufsichtsrat).

Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Er bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder und setzt deren individuelle Vergütung fest. Er wird unmittelbar in Entscheidungen eingebunden, die für die SGL CARBON SE von grundlegender Bedeutung sind; dazu zählen etwa die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bestehender Geschäftsfelder oder die Emission von Anleihen. Die Satzung der SGL CARBON SE enthält in § 11 einen Katalog von Geschäften, für deren Vornahme der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf (die Satzung der SGL CARBON SE ist abrufbar unter www.sglgroup.de (dort unter Investor Relations/Corporate Governance/Grundsätze der SGL Carbon SE/Satzung).

Der Aufsichtsrat der SGL CARBON SE hat vier Ausschüsse gebildet, die im Einklang mit den gesetzlichen und den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex arbeiten: Der Personalausschuss, der die Entscheidungen des Aufsichtsrats hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zwischen der SGL CARBON SE und ihren jeweils amtierenden oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern vorbereitet und in diesem Zusammenhang Entscheidungen des Plenums erarbeitet; der Nominierungsausschuss, der Wahlvorschläge für die Bestellung von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat erarbeitet; der Prüfungsausschuss, der sich unter anderem mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der Compliance und des internen Kontrollsystems befasst sowie den Wahlvorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung vorbereitet; der Strategie-/Technologieausschuss, der grundlegende Fragen zur Strategie- und Technologieposition des Unternehmenserörtert und den Vorstand in Bezug auf die strategische Ausrichtung und technologische Entwicklung des Unternehmens und seiner Geschäftsfelder berät. Weitere Angaben zur Arbeitsweise des Aufsichtsrats, zu den Zielen seiner Zusammensetzung,seinen Ausschüssen sowie zur Besetzung der Ausschüsse finden Sie im Corporate Governance und Compliance Bericht, der Bestandteil dieser Erklärung ist und unter www.sglgroup.de (dort unter Investor Relations/Finanzberichte/Geschäftsberichte/2011) veröffentlicht ist, sowie im Bericht des Aufsichtsrats, der unter www.sglgroup.de (dort unter Investor Relations/Finanzberichte/Geschäftsberichte/2011) zugänglich ist. Auf diesen Bericht wird hierin auch vollumfänglich Bezug genommen.

Die Arbeitsweise und Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat sind in den Geschäftsordnungen von Vorstand und Aufsichtsrat, die Bestandteil der Corporate Governance Grundsätze der SGL CARBON SE sind, beschrieben. Die Corporate Governance Grundsätze der SGL CARBON SE fassen verschiedene gesetzliche Regelungen, die Satzung der SGL CARBON SE und über Jahre gewachsene Praktiken des Unternehmens zusammen. Sie sollen eine verantwortungsvolle und transparente Unternehmensführung und -kontrolle gewährleisten. Die Grundsätze werden laufend an die Entwicklung von Gesetzen, Empfehlungen und Usancen angepasst. Die Kernaussagen der Corporate Governance Grundsätze der SGL CARBON SE finden Sie unter www.sglgroup.de (dort unter Investor Relations/Corporate Governance).

In der SGL Group bestehen Verhaltensgrundsätze (sog. Code of Business Conduct and Ethics), die die Verpflichtung der SGL Group und ihrer Mitarbeiter zur Einhaltung der Gesetze und internen Richtlinien unterstreichen und Standards für gesetzeskonformes und ethisches Verhalten setzen. Die Verhaltensgrundsätze spiegeln die gemeinsamen Werte der SGL Group wider, die die Unternehmenskultur der SGL Group und das Verhalten im Geschäftsleben bestimmen. Die Verhaltensgrundsätze sind im Internet abrufbar unter www.sglgroup.de (dort unter Investor Relations/Corporate Governance/Verhaltensrichtlinien).

Vorstand und Aufsichtsrat der SGL CARBON SE haben nach pflichtgemäßer Prüfung auf Basis der aktuellen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 26. Mai 2010 gemäß § 161 AktG eine Entsprechenserklärung abgegeben:

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE gemäß § 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex:

„Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 26. Mai 2010 (Bekanntmachung vom 2. Juli 2010) mit folgenden Ausnahmen entsprochen wird:

  • Kodex-Ziffer 4.2.3 Abs. 4: Die Begrenzung von Abfindungen im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit halten wir im Hinblick auf die bestehende Vertrags- und Vergütungsstruktur nicht für angemessen.
  • Kodex-Ziffer 5.4.6 abs. 2: Die Satzung der SGL Carbon SE sieht eine feste Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder sowie eine zusätzliche Vergütung für die Mitarbeit in Aus-schüssen vor. Wir sind der Ansicht, dass diese Regelung für unser Unternehmen geeig-net ist, sich in der Vergangenheit bewährt hat und damit auf absehbare Zeit beibehal-ten werden sollte.

Vorstand und Aufsichtsrat erklären weiter, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ seit Abgabe der letzten Entsprechungserklärung vom 9. Dezember 2011 mit den dort genannten Abweichungen entsprochen wurde.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 9. Dezember 2011

Für den Aufsichtsrat der SGL Carbon SE: gez. Max Dietrich Kley (Vorsitzender des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE)

Für den Vorstand der SGL Carbon SE: gez. Robert J. Koehler (Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE)“

Die Entsprechenserklärung ist ebenfalls unter www.sglgroup.de (Investor Relations/Corporate Governance/Entsprechenserklärung) zugänglich

Wiesbaden, im Februar 2012

SGL CARBON SE

Der Vorstand

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz (Entsprechenserklärung 2021)

Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE erklären:

Die SGL Carbon SE hat den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (Bekanntmachung am 20. März 2020) seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im November 2020 vollumfänglich entsprochen und entspricht diesen auch künftig vollumfänglich, mit Ausnahme der folgenden Abweichungen:

  • Hinsichtlich der Empfehlung B.3 des Kodex, nach der die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern für längstens drei Jahre erfolgen soll. Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer personellen Neuaufstellung im Jahr 2020 zwei neue Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit jeweils von fünf Jahren bestellt. Diese Entscheidung wurde im Interesse einer stabilen Leitungsstruktur mit personeller Kontinuität für die anstehenden Aufgaben des Unternehmens getroffen und wird auch angesichts der Qualifikation der Kandidaten vom Aufsichtsrat für sachgerecht erachtet.
  • Hinsichtlich Empfehlung C. 10 des Kodex, nach der die Aufsichtsratsvorsitzende und die Vorsitzende des mit der Vergütung befassten Ausschusses unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein sollen. Beide Positionen nimmt Frau Klatten wahr, die mittelbar wesentliche Anteilseignerin der Gesellschaft ist. Die aktuelle Besetzung des Vorsitzes im Aufsichtsrat und im Personalausschuss wird von der Gesellschaft für angemessen erachtet. Frau Klatten wird für beide Positionen als besonders geeignet angesehen und zudem wird durch die weiteren Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite, die in ihrer Mehrzahl unabhängig sind, nach Einschätzung der Gesellschaft eine ausreichende Balance im Gremium sichergestellt.
  • Hinsichtlich Empfehlung D.8 des Kodex, nach der im Bericht des Aufsichtsrats angegeben werden soll, an wie vielen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse die einzelnen Mitglieder jeweils teilgenommen haben. In den letzten Jahren lag die Teilnahmequote, wie jeweils im Bericht des Aufsichtsrats dargestellt, in den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse jeweils über 90%, so dass die Gesellschaft, jedenfalls soweit sich künftig die Teilnahmequote nicht maßgeblich reduziert, eine konsolidierte Darstellung der Teilnahmequoten für ausreichend hält.
  • Hinsichtlich Empfehlung G.13 Satz 2 des Kodex, nach der im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Anrechnung der Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung erfolgen soll. Der bei Inkrafttreten dieser Empfehlung bestehende Anstellungsvertrag von Herrn Dr. Majerus mit seinem Wettbewerbsverbot sah eine solche Anrechnung nicht vor, weshalb Herr Dr. Majerus mit seinem Ausscheiden ab Dezember 2020 eine bis zum 31. Mai 2021 begrenzte Karenzentschädigung ohne Anrechnung mit der Abfindung erhält. Das neue Vergütungssystem und die Anstellungsverträge der heutigen Vorstandsmitglieder sehen eine Anrechnung wie in Empfehlung G.13 Satz 2 des Kodex vorgesehen jedoch vor.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 24. März 2021

Für den Aufsichtsrat der SGL Carbon SE

gez. Susanne Klatten
(Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE)

Für den Vorstand der SGL Carbon SE

gez. Dr. Torsten Derr
(Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE)

  • 2021
  • 2020
  • 2019/II
  • 2019 /I
  • 2018
  • 2017
  • 2016
  • 2015/II
  • 2015
  • 2014
  • 2013
  • 2012

Entsprechenserklärung 2021 herunterladen

Entsprechenserklärung 2020 herunterladen

Entsprechenserklärung 2019/II herunterladen

Entsprechenserklärung 2019 herunterladen

Entsprechenserklärung 2018 herunterladen

Entsprechenserklärung 2017 herunterladen

Entsprechenserklärung 2017

Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE erklären:

  1. Die letzte Entsprechenserklärung erfolgte am 7. September 2016. Seit diesem Tag hat die SGL Carbon SE den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 5. Mai 2015 (Bekanntmachung vom 12. Juni 2015) vollumfänglich entsprochen.
     
  2. Die "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" legte am 7. Februar 2017 (Bekanntmachung vom 24. April 2017) eine neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vor. Auch der neuen Kodex-Fassung entsprach die SGL Carbon SE wie unter Ziffer 1. oben ausgeführt mit Ausnahme der neuen Empfehlungen in der überarbeiteten Kodex-Ziffer 5.4.1, Abs. 2 und Abs. 4. Nach diesen neuen Empfehlungen soll der Aufsichtsrat ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeiten; Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsräten sollen die Ausfüllung des Kompetenzprofils anstreben. In der heutigen Aufsichtsratssitzung hat der Aufsichtsrat nach eingehender Diskussion ein solches Kompetenzprofil beschlossen, das auch bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern wie vorgesehen Berücksichtigung finden soll. Ab heute entspricht daher die SGL Carbon SE den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Kodex-Fassung vom 7. Februar 2017 vollumfänglich.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 13. Juli 2017

Für den Aufsichtsrat der SGL Carbon SE
gez. Susanne Klatten
(Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE)

Für den Vorstand der SGL Carbon SE
gez. Dr. Jürgen Köhler
(Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE)

Entsprechenserklärung 2016 herunterladen

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz (Entsprechenserklärung 2016)

Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE erklären:

Die letzte Entsprechenserklärung erfolgte am 17. September 2015. Seit diesem Tag hat die SGL Carbon SE den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 5. Mai 2015 (Bekanntmachung vom 12. Juni 2015) vollumfänglich entsprochen und wird den Empfehlungen auch zukünftig entsprechen.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 7. September 2016

Susanne Klatten  
(Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE)

Dr. Jürgen Köhler
(Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE) 

Entsprechenserklärung 2015/II herunterladen

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß§ 161 Aktiengesetz (Entsprechenserklärung 2015)

Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE erklären:

  1. Die letzte Entsprechenserklärung erfolgte am 17. Dezember 2014. Seit diesem Tag hat die SGL Carbon SE den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 24. Juni 2014 (Bekanntmachung vom 30. September 2014) mit der folgenden Ausnahme entsprochen:

    Kodex-Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Sätze 2, 3: Bei der Bemessung der Vorstandsvergütung im Rahmen der derzeit bestehenden Vorstandsdienstverträge ist eine Umsetzung der Empfehlung, das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung zu berücksichtigen und für den Vergleich festzulegen, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft festzulegen sind, nicht erfolgt. Bei Festlegung des aktuellen Vergütungssystems für den Vorstand zum 1. Januar 2014 war die Überprüfung der Vergütungsstruktur der oberen Managementebenen der Gesellschaft noch nicht abgeschlossen und es sollten auf dieser Grundlage keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Eine Betrachtung des Verhältnisses der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft sollte vielmehr erst vorgenommen werden, wenn das neue Vergütungssystem der oberen Managementebenen der Gesellschaft, das zum 1. Januar 2015 wirksam wurde, einige Zeit in Kraft war und nach Einschätzung des Aufsichtsrats eine stabile Grundlage für einen sachgerechten Vergleich bot.
     
  2. Die "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" legte am 5. Mai 2015 (Bekanntmachung vom 12. Juni 2015) eine neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vor. Auch der neuen Kodex-Fassung entsprach die SGL Carbon SE wie unter Ziffer 1. oben ausgeführt mit Ausnahme einer neuen Empfehlung in der überarbeiteten Kodex-Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1. Nach dieser neuen Empfehlung soll der Aufsichtsrat eine unternehmensspezifische Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat festlegen.
     
  3. In der heutigen Aufsichtsratssitzung hat der Aufsichtsrat nach eingehender Diskussion eine Regelgrenze im Sinn der Kodex-Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 beschlossen. Des Weiteren wurde auch die Angemessenheit der Vorstandsvergütung nach Maßgabe der Kodex-Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Sätze 2, 3 (vertikaler Vergleich) festgestellt. Ab heute entspricht daher die SGL Carbon SE den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Kodex-Fassung vom 5. Mai 2015 vollumfänglich.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 17. September 2015

Susanne Klatten
(Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE) 

Dr. Jürgen Köhler 
(Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE)

Entsprechenserklärung 2015 herunterladen

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 24. Juni 2014 (Bekanntmachung vom 30. September 2014) mit der folgenden Ausnahme entsprochen wird:

  • Kodex-Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Satz 3: Bei der Bemessung der Vorstandsvergütung im Rahmen der derzeit bestehenden Vorstandsdienstverträge ist eine Umsetzung der Empfehlung, das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung zu berücksichtigen und für den Vergleich festzulegen, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft festzulegen sind, nicht erfolgt. Bei Festlegung des aktuellen Vergütungssystems für den Vorstand zum 1. Januar 2014 war die Überprüfung der Vergütungsstruktur der oberen Managementebenen der Gesellschaft noch nicht abgeschlossen und es sollten auf dieser Grundlage keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Eine Betrachtung des Verhältnisses der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft soll gegebenenfalls vorgenommen werden, wenn das neue Vergütungssystem der oberen Managementebenen der Gesellschaft, das zum 1. Januar 2015 wirksam wird, einige Zeit in Kraft ist und nach Einschätzung des Aufsichtsrats eine stabile Grundlage für einen sachgerechten Vergleich bietet.

Vorstand und Aufsichtsrat erklären weiter, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (Empfehlungen DCGK) in der Fassung vom 13. Mai 2013 (Bekanntmachung vom 10. Juni 2013) seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 19. Dezember 2013 bis zum 30. Juni 2014 mit den dort genannten Abweichungen, anschließend den Empfehlungen DCGK in der Fassung vom 13. Mai 2013 bzw. den Empfehlungen DCGK in der Fassung vom 24. Juni 2014 nach ihrer Bekanntmachung mit der oben genannten Abweichung entsprochen wurde.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 17. Dezember 2014

Susanne Klatten
(Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE) 

Dr. Jürgen Köhler 
(Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE)

Entsprechenserklärung 2014 herunterladen

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE gemäß § 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 13. Mai 2013 (Bekanntmachung vom 10. Juni 2013) mit den folgenden Ausnahmen entsprochen wird:

  • Kodex-Ziffer 4.2.2 Abs. 2 Satz 3: Bei der Bemessung der Vorstandsvergütung im Rahmen der derzeit bestehenden Vorstandsdienstverträge ist eine Umsetzung der erst am 10. Juni 2013 neu hinzugekommenen Empfehlung, das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung zu berücksichtigen und für den Vergleich festzulegen, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft festzulegen sind, nicht erfolgt, da in die erworbenen Rechtspositionen dieser Verträge nicht nachträglich eingegriffen werden soll und zudem die Festlegung des Verhältnisses erst erfolgen soll, wenn die künftige Vergütungsstruktur des oberen Führungskreises feststeht, die derzeit von der Gesellschaft überprüft wird.
  • Kodex-Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6: Bei der Bemessung der Vorstandsvergütung im Rahmen von Vorstandsdienstverträgen, die vor dem 10. Juni 2013 abgeschlossen wurden, ist eine Umsetzung der am 10. Juni 2013 neu hinzugekommenen Empfehlung, betragsmäßige Höchstgrenzen bei der Vergütung insgesamt sowie ihrer variablen Vergütungsbestandteile vorzusehen, in die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorstandsverträge zunächst nicht erfolgt, da in die erworbenen Rechtspositionen dieser Verträge nicht nachträglich eingegriffen werden sollte. Der Aufsichtsrat wird jedoch der Empfehlung beim Abschluss neuer und der Verlängerung bestehender Vorstandsverträge folgen und die zum 1. Januar 2014 in Kraft tretenden überarbeiteten Vorstandsverträge werden diese Empfehlung einhalten.
  • Kodex-Ziffer 4.2.3 Abs. 4: Die Begrenzung von Abfindungen im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit halten wir im Hinblick auf die bestehende Vertrags- und Vergütungsstruktur nicht in allen Fällen für angemessen, so dass bei den derzeit bestehenden Verträgen keine Begrenzung und ab dem 1. Januar 2014 bei einem der dann bestehenden Verträge keine Begrenzung vorgesehen ist.

Vorstand und Aufsichtsrat erklären weiter, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (DCGK) in der Fassung vom 15. Mai 2012 (Bekanntmachung vom 15. Juni 2012) seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 6. Dezember 2012 mit den dort genannten Abweichungen und dem DCGK in der Fassung vom 13. Mai 2013 seit seiner Bekanntmachung mit den oben genannten Abweichungen entsprochen wurde.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 19. Dezember 2013

Für den Aufsichtsrat der SGL Carbon SE
Susanne Klatten (Vorsitzende des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE) 

Für den Vorstand der SGL Carbon SE
Robert J. Koehler (Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE)

Entsprechenserklärung 2013 herunterladen

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE gemäß § 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 15. Mai 2012 (Bekanntmachung vom 15. Juni 2012) mit der folgenden Ausnahme entsprochen wird:

  • Kodex-Ziffer 4.2.3 Abs. 4: Die Begrenzung von Abfindungen im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit halten wir im Hinblick auf die bestehende Vertrags- und Vergütungsstruktur nicht für angemessen.

Vorstand und Aufsichtsrat erklären weiter, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (DCGK) in der Fassung vom 26. Mai 2010 (Bekanntmachung vom 2. Juli 2010) seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 9. Dezember 2011 mit den dort genannten Abweichungen und dem DCGK in der Fassung vom 15. Mai 2012 seit seiner Bekanntmachung mit der oben genannten Abweichung sowie der zusätzlichen Abweichung - hinsichtlich der Angabe einer konkreten Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder - gemäß Kodex Ziffer 5.4.1 zweiter Absatz entsprochen wurde. Die Abweichung gemäß Kodex Ziffer 5.4.1 zweiter Absatz resultierte aus der Neufassung dieser Ziffer durch den DCGK in der Fassung vom 15. Mai 2012 und wurde durch die Anpassung der konkreten Ziele des Aufsichtsrats am heutigen Tag beseitigt.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 6. Dezember 2012

Für den Aufsichtsrat der SGL Carbon SE
Max Dietrich Kley (Vorsitzender des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE)

Für den Vorstand der SGL Carbon SE
Robert J. Koehler (Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE)

Entsprechenserklärung 2012 herunterladen

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon SE gemäß § 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 26. Mai 2010 (Bekanntmachung vom 2. Juli 2010) mit folgenden Ausnahmen entsprochen wird:

  • Kodex-Ziffer 4.2.3 Abs. 4: Die Begrenzung von Abfindungen im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund halten wir im Hinblick auf die bestehende Vertrags- und Vergütungsstruktur nicht für angemessen.
  • Kodex-Ziffer 5.4.6 Abs. 2: Die Satzung der SGL Carbon SE sieht eine feste Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder sowie eine zusätzliche Vergütung für die Mitarbeit in Ausschüssen vor. Wir sind der Ansicht, dass diese Regelung für unser Unternehmen geeignet ist, sich in der Vergangenheit bewährt hat und damit auf absehbare Zeit beibehalten werden soll.

Vorstand und Aufsichtsrat erklären weiter, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 10. Dezember 2010 mit den dort genannten Abweichungen entsprochen wurde, wobei die in der Entsprechenserklärung vom 10. Dezember 2010 erklärte Abweichung der Haftpflichtversicherungen für Vorstände und Aufsichtsräte von der Empfehlung in Kodex-Ziffer 3.8 Abs. 2 und 3 nunmehr nicht mehr vorliegt, da entsprechende Selbstbehalte vereinbart wurden.

Die Corporate Governance Grundsätze der SGL Carbon SE erfüllen darüber hinaus überwiegend die nicht obligatorischen Anregungen des Corporate Governance Kodex.

Wiesbaden, 9. Dezember 2011

Für den Aufsichtsrat der SGL Carbon SE
Max Dietrich Kley (Vorsitzender des Aufsichtsrats der SGL Carbon SE)

Für den Vorstand der SGL Carbon SE
Robert J. Koehler (Vorsitzender des Vorstands der SGL Carbon SE)

Risiko-Management

Risiko-Management-System

Risiko-Management-System

Unser Risiko-Management-System (RMS) besteht aus einer Reihe ineinander verzahnter Planungs-, Kontroll- und Informationssysteme, die alle Bereiche des Unternehmens umfassen und kontinuierlich an veränderte Rahmenbedingungen angepasst werden.

Die operativen Einheiten und Serviceabteilungen identifizieren die Kernrisiken im Rahmen des Planungsprozesses und ermitteln deren finanzielle Auswirkungen sowie ihre anfängliche Eintrittswahrscheinlichkeiten. Im Rahmen von Zielsetzungsgesprächen mit dem Vorstand werden die Kernrisiken überprüft und Gegenmaßnahmen vereinbart.

Vierteljährlich erfolgen eine rollierende Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeiten der Kernrisiken, die Identifizierung eventuell neu auftretender Risiken sowie die Überprüfung der Gegenmaßnahmen durch die zuständigen Geschäftseinheiten und Serviceabteilungen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden durch das Konzern-Controlling zusammengefasst und in den Vorstandssitzungen besprochen, um insbesondere bestandsgefährdende Risiken und Gefahren frühzeitig zu erkennen und gegensteuern zu können.

Der Vorstand informiert seinerseits in regelmäßigen Abständen den Aufsichtsrat über das Risiko-Management. Zusätzlich überprüft die Konzernrevision als prozessunabhängige Instanz in angemessenen Zeitabständen alle Komponenten des Risiko-Management-Systems. Die Verantwortlichkeiten für das Risiko-Management sind in Konzernrichtlinien verankert.

Interne Konzernrevision

Interne Konzernrevision

Die interne Konzernrevision ist im Auftrag des Vorstands in allen Bereichen weltweit tätig. Die Konzernrevision prüft insbesondere die:

  • Einhaltung von Direktiven, Richtlinien und Genehmigungsgrenzen,
  • Sicherung der Vermögenswerte,
  • Prozesse im Hinblick auf ihre Effizienz, Effektivität und Ordnungsmäßigkeit,
  • Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Risiko-Management-Systems und
  • Zuverlässigkeit der Berichterstattung.

SGL Carbon GmbH

Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289 HGB

Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 4 HGB

Festlegungen nach Maßgabe des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen und Angaben zu Mindestanteilen im Aufsichtsrat 

In Übereinstimmung mit dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom April 2015 hatte die Gesellschaft Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, in der Geschäftsführung und den nachfolgenden Führungsebenen und deren Umsetzungsfrist festgelegt.

Die Gesellschafter hatten zunächst für den Frauenanteil im Aufsichtsrat der SGL Carbon GmbH als Zielgröße einen Anteil von rund 33% bis zum 31.12.2019, für den Frauenanteil in der Geschäftsführung als Zielgröße einen Anteil von 0% bis zum 31.12.2019 festgesetzt. Des Weiteren hatten die Geschäftsführer für den Frauenanteil in der Führungsebene der SGL Carbon GmbH unterhalb der Geschäftsführung bis zum 31.12.2019 eine Quote von mindestens 15,38% beschlossen. Die Festlegung einer Frauenquote für eine zweite Führungsebene unterhalb der Geschäftsführung ist bei der Gesellschaft nicht möglich, da es bei der SGL Carbon GmbH als nachgeordnete Konzerngesellschaft mit ihrer flachen Führungsstruktur nur eine relevante Führungsebene (mit relevanter Personal- und Führungskompetenz) unterhalb der Geschäftsführung gibt. Diese Zielgrößen für die Besetzung des Aufsichtsrats, der Geschäftsführung und der Führungsebene unterhalb der Geschäftsführung zum 31.12.2019 wurden erreicht, zu diesem Tag betrug der Frauenanteil im Aufsichtsrat der SGL Carbon GmbH rund 33%, in der Geschäftsführung 0% und in der Führungsebene unterhalb der Geschäftsführung 18,18%.

Mit Abschluss der zum 31.12.2019 endenden Periode haben die Gesellschafter und die Geschäftsführung Zielgrößen für den Folgezeitraum beschlossen. Insoweit haben die Gesellschafter für den Frauenanteil im Aufsichtsrat der SGL Carbon GmbH als Zielgröße wieder einen Anteil von rund 33% bis zum 31.12.2022 (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: rund 33%) und für die Geschäftsführung als Zielgröße wieder einen Anteil von 0% bis zum 31.12.2022 festgesetzt (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 0%). Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat als Zielgröße für den Frauenanteil in der Führungsebene der SGL Carbon GmbH unterhalb der Geschäftsführung eine Quote bis zum 31.12.2022 von mindestens 18,18% beschlossen (Frauenanteil bei der Beschlussfassung: 18,18%). Die Festlegung einer Frauenquote für eine zweite Führungsebene unterhalb der Geschäftsführung war bei der Gesellschaft nicht möglich, da es bei der SGL Carbon GmbH als nachgeordneter Konzerngesellschaft mit ihrer flachen Führungsstruktur nur eine relevante Führungsebene (mit relevanter Personal- und Führungskompetenz) unterhalb der Geschäftsführung gibt.

SGL Carbon GmbH

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